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SEPA-Zahlungsverkehr: die Imageweiterleitung von händisch ausgefüllten Zahlungsanweisungen läuft mit 1.2.2016 aus.

20-01-2016 | gstoettner-partner.at

1.2.2016:

SEPA-Zahlungsverkehr: die Imageweiterleitung von händisch ausgefüllten Zahlungsanweisungen läuft mit 1.2.2016 aus.

Bis 31.1.2016 wurden von den Banken Zahlungsanweisungen fotografiert und der Text mit einer speziellen Software ausgelesen. Das Foto wurde als Imagedatei gespeichert und dem Zahlungsempfänger gemeinsam mit dem Bankkontoauszug übermittelt.  Diese Weiterleitung entfällt ab 1. Februar 2016. Die Daten der Zahlungsanweisung werden nunmehr von den Banken nur mehr eingelesen, uU händisch bearbeitet und der so ermittelte Text direkt auf dem Kontoauszug angedruckt. Daher ist zu befürchten, dass bei dieser Übermittlung wichtige Informationen verloren gehen.

Die Finanzverwaltung hat vorsorglich schon mit dem Steuerreformgesetz 2015/16 angeordnet, dass künftig Zahlungen an das Finanzamt elektronisch, und zwar in Form einer sogenannten elektronischen „Finanzamtszahlung“ erfolgen müssen, wenn dies dem Abgabenpflichtigen zumutbar ist. Die näheren Regelungen, die in einer Verordnung festgelegt werden sollen, sind aber noch nicht ergangen. Es ist zu erwarten, dass die Steuerzahlung über Electronic-Banking bzw mittels „eps-Überweisung“ in FinanzOnline dann verlangt wird, wenn der Steuerpflichtige über einen Internet-Anschluss verfügt und wegen Überschreitens der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist (dies ist dann der Fall, wenn der Vorjahresumsatz € 30.000 überschritten hat). Die Banken werden bis spätestens Juli 2016 in ihren Systemen vorsehen, dass bei elektronischer Überweisung auf die IBAN eines Finanzamtes automatisch eine sogenannte „Finanzamtszahlung“ erfolgt, bei der dann sowohl die Steuernummer als auch im Detail die bezahlten Abgaben angeführt werden können.

Wer künftig die Zahlungen an das Finanzamt nicht über Electronic-Banking oder mittels „eps-Überweisung“ in FinanzOnline durchführt, muss daher genau prüfen, ob die Zahlungen richtig zugeordnet und die Selbstbemessungsabgaben (wie zB Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag uä) auch richtig erfasst werden.

Übrigens: Bis Ende März 2016 werden von den Finanzämtern weiterhin Benachrichtigungen über Vor-auszahlungen bzw Buchungsmitteilungen samt den Zahlungsanweisungen zugesendet, danach nur noch auf ausdrückliche Anforderung des Steuerpflichtigen beim zuständigen Finanzamt.

 

29.2.2016:

 

Einreichung Jahreslohnzettel und Meldungen

-       Frist für die elektronische Übermittlung der Jahreslohnzettel 2015 (Formular L 16), der Mitteilungen nach § 109a EStG (Formular E 109a) und der Meldung für Auslandszahlungen nach § 109b EStG (Formular E 109b) über ELDA (elektronischer Datenaustausch mit den Sozialversicherungsträgern; www.elda.at ) bzw für Großarbeitgeber über ÖSTAT (Statistik Austria).

 

31.3.2016:

 

Einreichung der Jahreserklärungen 2015 für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe (Wiener U-Bahnsteuer).

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