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Vorschau auf das Jahr 2018

Im folgenden Beitrag finden Sie die per 01.01.2018 gültigen Werte in der Sozialversicherung sowie diverse Sachbezugswerte. Weiters wird die Forschungsprämie von12 % auf 14 % erhöht sowie der Dienstgeberbeitrag wird von 4,1 % auf 3,9 % gesenkt.

31-12-2017 | gstoettner-partner.at

 

1.1       SV-Werte 2018

Hier eine erste Vorschau auf die wichtigsten SV-Werte für das Jahr 2018

Höchstbeitragsgrundlage

monatlich

€ 5.130,00

Höchstbeitragsgrundlage  Sonderzahlungen

jährlich

€ 10.260,00

Höchstbeitragsgrundlagefreie DN ohne SZ, GSVG, BSVG

monatlich

€ 5.985,00

Geringfügigkeitsgrenze

monatlich

438,05

 

  • Die Auflösungsabgabe bei DG-Kündigung oder einvernehmlicher Auflösung beträgt € 128 im Jahr 2018 (2017: € 124).

 

1.2       Sachbezugswerte für Dienstautos ab 2018

 

Sachbezug

Fahrzeugtyp

CO2-Wert

max pm

Vorsteuerabzug

2%

alle PKW und Hybridfahrzeuge

über 124 g/km

€ 960,00

nein

1,5%

ökologische PKW und Hybridfahrzeuge

Anschaffung:

in 2019: bis 121 g/km

in 2020: bis 118 g/km

in 2017: bis 127 g/km

in 2016: bis 130 g/km

 

720,00

nein

0%

Elektroautos

 

 0,00

ja

 

1.3       Sachbezugswerte für Zinsersparnis

Übersteigt ein Gehaltsvorschuss oder ein Arbeitgeberdarlehen den Betrag von € 7.300, dann ist ab 1.1.2018 die Zinsenersparnis mit 0,5 % (2016-2017:1 %) abzüglich der vom Arbeitnehmer be­zahlten Zinsen als Sachbezug anzusetzen.

 

1.4       Dienstwohnungen

Der Sachbezug für Dienstwohnungen orientiert sich jeweils an den zum 31.10. des Vorjahres geltenden Richtwertmietzinsen. Diese wurden zuletzt ab 1.4.2017 angepasst. Daher erhöht sich  der Sachbezug für Dienstwohnungen pro Quadratmeter Wohnfläche ab 1.1.2018 wie folgt:

 

 

Bgld

Kärnten

Slbg

Stmk

Tirol

Vbg

Wien

€/m²

5,09

6,53

5,72

6,05

7,71

7,70

6,81

8,57

5,58

Ist der um ein Viertel gekürzte fremdübliche Mietzins um mehr als 100% höher als der sich aus obigen Werten ergebende Sachbezug, dann ist der um 25% verminderte fremdübliche Mietzins anzusetzen.

Die Quadratmeterwerte beinhalten auch die Betriebskosten. Werden die Betriebskosten vom Arbeitnehmer getragen, ist von den Quadratmeterwerten ein Abschlag von 25% vorzunehmen. Werden die Heizkosten ebenfalls vom Arbeitgeber übernommen, ist ganzjährig ein Heizkostenzuschlag von € 0,58 pro m² anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers kürzen diesen Zuschlag.

Bei einer vom Arbeitgeber gemieteten Wohnung sind die oben angeführten Quadratmeterwerte der um 25% gekürzten tatsächlichen Miete (samt Betriebskosten, exklusive Heizkosten) einschließlich der vom Arbeitgeber getragenen Betriebskosten gegenüberzustellen; der höhere Wert bildet den maßgeblichen Sachbezug.

 

1.5       Unterhaltsleistungen – Regelbedarfsätze für 2018

Ein Unterhaltsabsetzbetrag von € 29,20 (für das 2. Kind € 43,80 und für jedes weitere Kind€58,40) steht zu, wenn Unterhaltszahlungen an nicht haushaltszugehörige Kinder geleistet werden. Der Anspruch besteht nur, wenn sich die Kinder in einem EU-, EWR-Staat oder in der Schweiz aufhalten. Der Unterhaltsabsetzbetrag kann nur für jene Monate geltend gemacht werden, in denen der volle Unterhalt geleistet wurde. In Fällen, in denen keine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen vorliegt, müssen zumindest die Regelbedarfsätze bezahlt werden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1.7. angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2018 heranzuziehen.

 

Kindesalter in Jahren

0-3 J

3-6 J

6-10 J

10-15 J

15-19 J

19-28 J

Regelbedarfssatz 2018

€ 204

€ 262

€ 337

€ 385

€ 454

€ 569

Regelbedarfssatz 2017

€ 200

€ 257

€ 331

€ 378

€ 446

€ 558

 

Liegt weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, muss die empfangsberechtigte Person eine Bestätigung vorlegen, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn

-     der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und

-     die von den Gerichten angewendeten sogenannten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.

 

Wenn Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag besteht, ist seit 2016 von Amts wegen ein Kinderfreibetrag von € 300 zu berücksichtigen.

 

1.6       Familienbeihilfe

Eine im Jahr 2014 beschlossene weitere Erhöhung der Familienbeihilfe tritt mit 1.1.2018 in die letzte Phase. Die Familienbeihilfe ab 1.1.2018 beträgt:

 

Familienbeihilfe für ein Kind

seit 1.1.2016

ab 1.1.2018

0 - 2 Jahre

€ 111,80

€ 114,00

3 - 9 Jahre

€ 119,60

€ 121,90

10 - 18 Jahre

€ 138,80

€ 141,50

ab 19 Jahre (bis max 24 Jahre)

€ 162,00

€ 165,10

Zuschlag bei Behinderung

€ 152,90

€ 155,90

Erhöhungsbeträge für jedes Kind, wenn die FBH für mehrere Kinder bezahlt wird:

für 2 Kinder

€   6,90

€   7,10

für 3 Kinder

€ 17,00

€ 17,40

für 4 Kinder

€ 26,00

€ 26,50

für 5 Kinder

€ 31,40

€ 32,00

für 6 Kinder

€ 35,00

€ 35,70

für jedes weitere  Kind

€ 51,00

€ 52,00

Schulstartgeld

€ 100 einmalig im September für alle 6-15 Jährigen

Mehrkindzuschlag

€ 20 / Monat ab dem 3. Kind (Familieneinkommen unter € 55.000)

 

1.7       Sonstige Werte 2018

  • Erhöhte Forschungsprämie ab 1.1.2018

Für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2018 beginnen, erhöht sich die Forschungsprämie von bisher 12 % auf 14 %. Für Wirtschaftsjahre 2017/2018 ist die Bemessungsgrundlage aliquot den Monaten 2017 und 2018 zuzuordnen.

 

  • Wohnbauförderungsbeitrag

Der Wohnbauförderungsbeitrag wird ab 1.1.2018 zur Landesabgabe. Nach derzeitigem Wissenstand ist von einer unveränderten Höhe für alle Bundesländer mit 1 % (DG/DN jeweils 50%) auszugehen.

 

  • Senkung Dienstgeberbeitrag (DB) ab 1.1.2018

Der Dienstgeberbeitrag (DB) wird ab 1.1.2018 von 4,1 % auf 3,9 % abgesenkt.

 

1.8       Vereinfachte GmbH-Gründung ab 2018

Mit dem Deregulierungsgesetz 2017 wurde die Möglichkeit eröffnet, dass eine Gesellschaft mbH mit nur einem Gesellschafter, der zugleich einziger Geschäftsführer ist, ab 1.1.2018 vereinfacht gegründet werden kann. Bei dieser vereinfachten Gründung kann auf eine standardisierte Errichtungserklärung (mit definiertem Inhalt) zurückgegriffen und die GmbH ohne Beiziehung eines Notars via Bürgerkarte bzw Handysignatur über das Unternehmensserviceportal (USP) registriert werden. Ein Kreditinstitut hat anlässlich der Einzahlung der in bar zu leistenden Stammeinlage die Identität des Geschäftsführers und Gesellschafters festzustellen und zu überprüfen. Die Musterzeichnung des Geschäftsführers hat ebenfalls vor dem Kreditinstitut zu erfolgen. In der Folge hat das Kreditinstitut die Bankbestätigung, eine Kopie des Lichtbildausweises sowie der Musterzeichnung auf elektronischem Weg dem Firmenbuch zu übermitteln.

1.9       Quotenregelung im Aufsichtsrat ab 1.1.2018

Mit dem Gleichstellungsgesetz von Männern und Frauen wurde die Verpflichtung eingeführt, dass in nach dem 1.1.2018 gewählten Aufsichtsräten unter bestimmten Voraussetzungen mindestens 30 % Frauen (aber auch mindestens 30 % Männer) vertreten sein müssen. Betroffen von der Neuregelung sind börsennotierte Unternehmen oder Unternehmen, die mehr als 1.000 Arbeitnehmer beschäftigen und deren Aufsichtsrat mindestens 6 Kapitalvertreter umfasst. Überdies muss der Frauen- respektive Männeranteil in der Belegschaft über 20 % liegen.

Sowohl Kapital- als auch Arbeitnehmer-Vertreter müssen die Quote getrennt erfüllen (Arbeitnehmer-Vertreter  aber erst, wenn sie mit 3 Mitgliedern im Aufsichtsrat vertreten sind). Es ist zu runden, das heißt von 6 Kapitalvertretern müssen mindestens 2 Frauen bzw Männer sein. Die Quotenregelung gilt für Wahlen bzw. Entsendungen in den Aufsichtsrat ab 1.1.2018. Als Sanktion für die Nichterfüllung der Quote bleibt das Aufsichtsratsmandat unbesetzt.

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