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Verpflichtende elektronische Zahlungen an das Finanzamt

Wir haben Sie bereits darüber informiert, dass künftig Zahlungen an das Finanzamt elektronisch erfolgen müssen, wenn dies dem Abgabenpflichtigen zumutbar ist.

31-01-2016 | gstoettner-partner.at

Wir haben Sie bereits darüber informiert, dass künftig Zahlungen an das Finanzamt elektronisch erfolgen müssen, wenn dies dem Abgabenpflichtigen zumutbar ist.

Diese Vorschrift wurde vom Gesetzgeber ja schon mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 beschlossen, nähere Regelungen aber einer Ver­ordnung vorbehalten.

Die Verordnung ist nun endlich am 16.2.2016 veröffentlicht worden[1]. Im Detail werden fol­gende Regelungen getroffen:

Die Neuregelung ist erstmals auf Steuerzahlun­gen ab dem 1. April 2016 anzuwenden.

Die elektronische Überweisung ist einem Steu­erpflichtigen zumutbar, wenn er

-     das Electronic-Banking-System seiner Bank bereits zur Entrichtung von Abgaben oder für andere Zahlungen nutzt

UND

-     über einen Internet-Anschluss verfügt.

Diese Voraussetzung ist nicht ganz verständlich, da man ja davon ausgehen muss, dass jeder, der bereits ein Electronic-Banking-System ver­wendet, zwangsläufig einen Internetanschluss haben muss.

Ist diese Voraussetzung erfüllt, dann müssen ab 1. April 2016 die Steuerzahlungen wie folgt durchgeführt werden:

-     im Wege der Funktion „Finanzamtszah­lung“, wenn das Electronic-Banking-System des Kreditinstituts eine solche Funktion beinhaltet,

oder

-     im Wege des „eps“- Verfahrens („e-pay­ment standard“), das im System Finanz­Online zur Verfügung steht.

 

Im Umkehrschluss bedeutet dies:

Wenn Sie zwar über einen Internetanschluss verfügen (und hoffentlich die Kosten dafür auch von der Steuer absetzen), aber bisher kein Electronic-Banking-System verwenden, können Sie die Abgaben weiterhin mit den her­kömmlichen Zah­lungsanweisungen überweisen. Wichtig wird aber sein, dann regelmäßig genau zu prüfen, ob die Zahlungen richtig zugeordnet und die Selbstbemessungsabgaben (wie zB Umsatz­steuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag uä) auch richtig erfasst werden.

Ist Ihnen im Sinne der Verordnung eine elektro­nische Überweisung zumutbar, Ihr Electronic-Banking-System verfügt aber nicht über die Funktion „Finanzamtszahlung“, dann müssen Sie die Abgaben im Wege des eps-Verfahrens über FinanzOnline bezahlen.



[1] BGBl II 2016/46 vom 16. 2. 2016

 

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