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Termin 30. September 2016

Ob EU-Vorsteuerrückerstattung, Firmenbuch oder Arbeitnehmerveranlagung. Der 30.09. hat es in sich. Daher kontrollieren, ob alle Pflichten termingerecht erledigt werden können.

09-09-2016 | gstoettner-partner.at

30.9.2016:

  • Für den Verbleib in der Liste der spendenbegünstigten Vereine haben spendenbegünstigte Einrichtungen binnen 9 Monaten nach dem Abschlussstichtag jährlich dem Finanzamt Wien 1/23 die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen, worin nach Durchführung einer Prüfung des Rechnungs- oder Jahresabschlusses das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt wird.

 

  • Elektronische Einreichung des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften zum Firmenbuch für den Regelbilanzstichtag 31.12.2015: Grundsätz­lich sind die Jahresab­schlüsse von Kapitalgesellschaften innerhalb von 9 Monaten nach dem Bilanzstichtag durch Einrei­chung in elektronischer Form beim Firmenbuch offen zu legen.

 

Die Vorschriften gelten auch für sogenannte verdeckte Kapitalgesellschaften (das sind Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person persönlich haftet), Zweig­niederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften und bestimmte Genossenschaften.  Für Kapitalgesellschaften mit Bilanzstichtag 31.12.2015 endet die Offenle­gungspflicht daher am 30.9.2016. Wird die Ver­pflichtung zur Einreichung nicht fristgerecht erfüllt, droht eine auto­matische Zwangsstrafe beginnend mit € 700, die jedem Geschäfts­führer und auch der Gesellschaft selbst vorge­schrieben und auch mehrmals (im Zweimonatsrhythmus) verhängt werden kann. Organe von mittelgroßen Kapitalgesellschaften müssen mit € 2.100 rechnen, jene von großen Kapitalgesellschaften sogar mit € 4.200. Im Falle der mehrmaligen Verhängung kön­nen die Zwangsstrafen bei mittelgroßen Kapital­gesellschaften bis zum Dreifachen, bei großen Gesellschaften sogar bis zum Sechsfachen ange­hoben werden. Bei Kleinstkapital­gesellschaften beträgt die automatische Mindestzwangsstrafe nur € 350.

 

Die Eingabegebühr beträgt bei elektronischer Einreichung für eine GmbH € 32 und füreine AG € 145, die Eintragungsgebühr beträgt 20. Insgesamt betragen damit die Gebühren für einen elektronisch übermittelten Jahresab­schluss bei einer GmbH € 52 und bei einer AG € 165.Die Eintragungsgebühr von € 20 ent­fällt bei freiwilliger elektronischer Einreichung durch Kleinst-Kapitalgesellschaften (Umsatzer­löse in den 12 Monaten vor dem Abschluss­stichtag von bis zu € 70.000), wenn die Einreichung innerhalb von 6 Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgt. Bei Einreichung in Papierform wird zusätzlich ein Zuschlag von € 17 vorgeschrieben.

 

  • Umgründungsvorgänge rückwirkendzum Stichtag 31.12.2015 müssen bis 30.9.2016 beim Firmenbuch bzw beim zuständigen Finanzamt angemeldet werden.

 

  • Die Möglichkeit der Erstattung von Vorsteuern 2015 in EU-Mitgliedsländern via FinanzOnline endet am 30.9.2016. Dabei zu beachten wäre, dass grundsätzlich der Erstattungszeitraum mindestens drei Monate und maximal ein Kalenderjahr umfasst. Als Mindesterstattungsbeträge bei einem  Kalenderjahr gelten € 50 und beim Dreimonatszeitraum € 400. Frist und Modus für die Erstattung sind bei allen EU-Ländern gleich. Unterschiede gibt es dort, wo lokal unterschiedliche Bestimmung den Vorsteuerabzug betreffend gelten. Das sind häufig Verpflegungs- und Bewirtungsaufwand, Hotelkosten, PKW-Aufwendungen.

 

  • Herabsetzung der laufenden Steuervorauszahlungen 2016: EinHerabsetzungsantrag für die laufenden Vorauszahlungen an Einkommen- und Körperschaftsteuer 2016 kann letztmalig bis 30.9.2016 gestellt werden. Dem Antrag sollte vorsorglich auch eine Prognoserechnung für 2016 angeschlossen werden. Danach besteht nur mehr die Möglichkeit, die am 15.11.2016 fällige Vorauszahlung durch Stundungs- oder Ratenansuchen hinauszuschieben. Übrigens: für die Beiträge  zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft kann bis zum Jahresende ein Herabsetzungsantrag gestellt werden, wenn der voraussichtliche Gewinn unter der vorläufigen Beitragsgrundlage liegt.

 

  • Arbeitnehmerveranlagung 2015

All jene Arbeitnehmer und Pensionisten, die entweder von mehreren Arbeitgebern oder pensionsauszahlenden Stellen Bezüge erhalten haben, oder bei denen ein Alleinverdiener- /Alleinerhalterabsetzbetrag / erhöhter Pensionistenabsetzbetrag bei der Lohnverrechnung zu Unrecht berücksichtigt wurde, müssen bis 30.9. ihre Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) einreichen. Die mit der Steuerreform 2015/2016 vorgesehene antragslose Arbeitnehmer­veranlagung gilt erst für Veranlagungen des Jahres 2016 im Falle einer Gutschrift.

 

1.10.2016:

  • Beginn Anspruchsverzinsung: ab 1.10.2016werden für Nachzahlungenbzw Gutschriften aus der Einkommen- und Körperschaftsteuerveranlagung 2015 Anspruchszinsen (derzeit 1,88%) verrechnet. Wer für 2015 mit einer Steuernachzahlung rechnen muss, kann die Vorschreibung von Anspruchszinsen durch eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung vermeiden. Anspruchszinsen unter € 50 werden nicht vorge­schrieben (Freigrenze). Hinweis: Anspruchszinsen sind ertragsteuerlich neutral. Zinsen­aufwendungen sind daher steuerlich nicht absetzbar, Zinserträge dafür steuerfrei. In Anbetracht des derzeitig niedrigen Zinsniveaus kann es sich lohnen, die Abgabe der Steuererklärung hinauszuschieben, wenn man eine Gutschrift erwartet. Die Anspruchszinsen von 1,88% entsprechen einer Verzinsung vor Abzug der 25%igen KESt von immerhin 2,51%!
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