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Splitter - 01/19

18-02-2019 | gstoettner-partner.at

1.1       Kammerumlage 1 – Senkung ab 1.1.2019

Mit 1.1.2019 ist die KU 1 zweifach gesenkt worden. Von der Bemessungsgrundlage ausgenommen sind nunmehr die Vorsteuern bzw Erwerbsteuern von Investitionen in das ertragsteuerliche Anlagevermögen (einschließlich geringwertige Wirtschaftsgüter). Andererseits wurde der Hebesatz von bisher fix 0,3 % auf einen gestaffelten Satz gesenkt.

 

Bemessungsgrundlage

Staffel bis € 3 Mio

Staffel zwischen € 3 und € 32,5 Mio

Staffel ab € 32,5 Mio

Hebesatz

0,29 %

0,2755 %

0,2552 %

 

1.2       Organisationsreform des österreichischen Sozialversicherungssystems

Mit dem Sozialversicherungs-Organisationsgesetz wird das österreichische Sozialversicherungssystem ab 1.1.2020 neu geregelt. Die derzeit bestehenden Sozialversicherungsträger werden auf nur mehr fünf Sozialversicherungsträger und einen Dachverband zusammengeführt.

-       Die neun Gebietskrankenkassen sowie die Betriebskrankenkassen werden zur Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK),

-       die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern werden zur Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) und

-       die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau werden zur Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zusammengeführt.

Neben diesen drei Sozialversicherungsträgern bleiben die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) sowie die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) bestehen. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (HVSV) wird durch einen schlankeren Dachverband ersetzt, der ausschließlich gemeinsame Interessen der Versicherungsträger wahrnimmt und trägerübergreifende Aufgaben koordiniert.

 

1.3       Neue Liste der Staaten mit umfassender Amtshilfe

Das österreichische Steuerrecht verlangt für die Inanspruchnahme bestimmter steuerlicher Begünstigungen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten entweder einen Bezug zur EU oder das Vorliegen einer umfassenden Amtshilfe mit dem betreffen­den Drittstaat.

Als Beispiele sind der Zeitpunkt der Verlustnachversteuerung für ausländische Betriebsstätten (gem § 2 Abs 8 EStG), der Einbezug ausländischer Gruppenmitglieder in eine Steuergruppe (gem § 9 Abs 2 KStG), die Steuerfreiheit für ausländische Portfoliodivi­denden (gem § 10 Abs 1 Z 6 KStG) oder die Spendenbegünstigung für ausländische Ein­richtungen (gem § 4a Abs 4 EStG) zu nennen.

Am 7.1.2019 hat das Bundesministerium für Finanzen in einer Information eine Liste all jener Staaten veröffentlicht, mit welchen ab 1.1.2019 eine umfassende Amtshilfe besteht. Neu hinzugekommen sind im Vergleich zum Vorjahr folgende Staaten:Bahamas, Grenada, Kosovo, Kuwait, Macao, Peru, Vanuatu, Vereinigte Arabische Emirate

 

1.4       Muss Österreich doch eine Zinsschranke vorsehen?

Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken stehen seit längerem im Mittelpunkt politischer Diskussionen auf EU/OECD-Ebene. Die im Zuge der Verhandlungen verabschiedete EU-Richtlinie ATAD („Anti-Tax-Avoidance Directive“) hat dabei bereits zu einigem Handlungsbedarf bei den EU-Mitgliedsstaaten geführt. Die ATAD hat zum primären Ziel, einen einheitlichen Mindeststandard zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken zu implementieren. Zu den vorgesehenen Maßnahmen zählt dabei - neben den bereits im nationalen Recht umgesetzten Bestimmungen (wie unter anderem die Regelung zur Hinzurechnungsbesteuerung, die im Zuge des Jahressteuergesetzes 2018 in § 10a KStG umgesetzt wurde) – auch die Einführung einer sogenannten Zinsschranke, die eine Beschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen vorsieht.

 

Wesentlichster Punkt der „Zinsschrankenregelung“ ist die steuerliche Absetzbarkeit von „überschüssigen Fremdkapitalkosten“ einzuschränken. Dies ist der Überschuss der Fremdkapitalkosten über die Zinserträge des Unternehmens. Ein Ausschluss der steuerlichen Abzugsfähigkeit soll allerdings erst eintreten, wenn diese „überschüssigen Fremdkapitalkosten“ einen gewissen prozentuellen Anteil des EBITDA (lt Richtlinie 30 % des EBITDA) übersteigen und zudem kein Ausnahmetatbestand besteht. Alternativ zur EBITDA-Regelung kann auch eine Freigrenze von bis zu € 3 Mio zur Anwendung kommen. Ausnahmetatbestände sind lt Richtlinie beispielsweise für Finanzdienstleistungsunternehmen oder im Rahmen der Anwendung einer sog. Escape-Klausel vorgesehen. Die Escape-Klausel stellt auf die Eigenkapitalquote des einzelnen Steuersubjekts im Verhältnis zu jener des Gesamtkonzerns ab. Die Richtlinie sieht vor, dass es dann zu keiner Beschränkung des Zinsabzuges kommt, wenn die Eigenkapitalquote des einzelnen Unternehmens maximal zwei Prozentpunkte unter jener des Gesamtkonzerns liegt. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten Ausnahmen für vor dem 17.6.2016 abgeschlossene Altdarlehen und für die Finanzierung von langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten vorsehen. Insgesamt lässt die Richtlinie den Mitgliedstaaten für die konkrete Höhe und Ausgestaltung der einzelnen Freigrenzen und Befreiungen eine gewisse Bandbreite sowie Wahlrechte offen. Trotz einheitlichem Mindeststandard kann daher die Zinsschranke in den einzelnen Mitgliedstaaten durchaus unterschiedlich ausgestaltet sein.

 

Die Umsetzung der Zinsschrankenregelung hatte nach Vorgabe der EU grundsätzlich bis zum 31.12.2018 zu erfolgen. Eine Verlängerung dieser Umsetzungsfrist steht nur jenen Mitgliedstaaten zu, die bereits wirksame Maßnahmen zur Beschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit überschüssiger Fremdkapitalzinsen im nationalen Recht implementiert haben. Diese haben bis zum 1.1.2024 Zeit, die Bestimmungen der Zinsschranke im nationalen Recht umzusetzen. Österreich hat bisher die Meinung vertreten, dass die bereits bestehenden Zinsabzugsverbote für Zinszahlungen an niedrigbesteuerte Empfänger eines Unternehmensverbundes sowie die Beschränkung des Zinsabzuges bei fremdfinanzierten konzerninternen Beteiligungserwerben wirksame Maßnahmen darstellen und Österreich daher die verlängerte Übergangsfrist bis zum 1.1.2024 zusteht. Dies hat die EU-Kommission in einer kürzlich ergangenen Information jedoch nicht bestätigt. Nach Auffassung der EU-Kommission (Information vom 7.12.2018) verfügen nur Griechenland, Frankreich, die Slowakei, Slowenien und Spanien über gleichermaßen wirksame Maßnahmen, die eine Umsetzung der Zinsschranke in nationales Recht erst nach dem 31.12.2018 erlauben. Österreich wäre daher bereits bis zum 31.12.2018 verpflichtet gewesen, die Zinsschranke in nationales Recht umzusetzen.

 

Die Beschränkungen der Zinsabzugsfähigkeit durch eine Zinsschrankenregelung werden daher früher als geplant in Österreich zu beachten sein. Auch wenn die Regelung einer „Zinsschranke“ zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht in Österreich umgesetzt wurde, ist zu empfehlen, die möglichen Auswirkungen zu evaluieren, um frühzeitig auf die geplanten Änderungen zu reagieren.

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