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Richtwertmietzins / Aktuelle Judikatur / Karfreitag

Die Richtwerte nach dem Richtwertgesetz wurden ab dem 1.4.2019 neu festgesetzt. Danach ergeben sich folgende erhöhte Richtwerte (RW in € je m² Nutzfläche):

17-04-2019 | gstoettner-partner.at

 

 

Bgld

Knt

Sbg

Stmk

Tirol

Vbg

Wien

RW alt

5,09

6,53

5,72

6,05

7,71

7,70

6,81

8,57

5,58

RW neu

5,30

6,80

5,96

6,29

8,03

8,02

7,09

8,92

5,81

 

Bei neuen Mietverträgen kann der neue Richtwert bereits ab 1.4.2019 vereinbart werden. Bei bereits bestehenden Mietverträgen muss die Wertsicherung ab der Mietperiode Mai 2019 vom Mieter verlangt werden. Die Geltendmachung der Wertsicherung muss schriftlich nach dem 1.4.2019 und mindestens 14 Tage vor dem nächsten Mietzinstermin geltend gemacht werden.

Gemäß § 2 Abs 1 Sachbezugswerteverordnung ist für kostenlos oder verbilligt an Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Wohnraum der Richtwert vom 31.10. des Vorjahres  als Sachbezug anzusetzen. Die neuen Richtwerte sind daher ab 1.1.2020 bei der Ermittlung der Sachbezugswerte anzusetzen.

 

 

Aktuelle Judikatur

  • Angemessene Höhe einer Schmutzzulage

Der VwGH hat jüngst entschieden, dass das Finanzamt bei einer Schmutzzulage die Steuerfreiheit auf ihre Angemessenheit beurteilen kann. Das Finanzamt kann selbst dann eine Kürzung des steuerfreien Anteils einer Schmutzzulage vornehmen, wenn diese im Kollektivvertrag geregelt ist. Übersteigt eine Schmutzzulage die in anderen Kollektivverträgen derselben Branche vorgesehene Zulage um mehr als das Doppelte, ist die Abweichung erheblich und die Zulage somit unangemessen. Im konkreten Fall ging es um die Schmutzzulagen in Rauchfangkehrerbetrieben. Für dieses Gewerbe gibt es in jedem Bundesland einen eigenen Kollektivvertrag, wobei in diesen die Schmutzzulage zwischen 8 % und 20 % variiert. Nach Ansicht des VwGH ist eine Kürzung vorzunehmen, wenn die Abweichung erheblich ist, dh die Vereinbarung durch die Kollektivvertragspartner außerhalb jener Bandbreite liegt, die jeder Schätzung immanent ist. Der VwGH hat im Erkenntnis vermerkt, dass es trotz dem zwischen den Kollektivvertragspartnern typischerweise bestehenden Interessengegensatz in beiderseitigem Interesse liegen kann, einen möglichst hohen Anteil des Lohns als begünstigten Lohnbestandteil zu bezeichnen.

 

  • Abzugsbeschränkungen bei ausländischer Krankenversicherung

In einem neuen Erkenntnis hat der VwGH erstmals festgehalten, dass Beiträge zu einer Krankenversicherung aufgrund einer ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig sind, als sie die österreichische Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigen. Er legt dabei die Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 4 lit f EStG aus, wonach nur solche Beiträge zu einer ausländischen Pflichtversicherung abzugsfähig sind, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen. Denn nach Ansicht des VwGH sind höhere Beiträge zu ausländischen Pflichtversicherungen im Allgemeinen mit höheren Leistungen verknüpft.

 

  • Bonitätsprüfung bei Gesellschafterdarlehen

Für die Frage, ob "Entnahmen" des GmbH-Gesellschafters über das Verrechnungskonto verdeckte Ausschüttungen sein könnten, ist die Bonität des Gesellschafters von entscheidender Bedeutung. Der VwGH hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung festgehalten, dass bei der Bonitätsprüfung auch der Verkehrswert der Beteiligung an der GmbH mit zu berücksichtigen ist.

 

  • Verdeckte Ausschüttung und Einlagenrückzahlung

Das BFG hat jüngst mit einem Judikat gegen die Verwaltungspraxis der Körperschaftsteuerrichtlinien aufhorchen lassen. Die Finanzverwaltung vertritt in den KStR die Ansicht, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht als Einlagenrückzahlung behandelt werden könne. Diese Ansicht wurde vom BFG mit ausführlicher Begründung verworfen. Entgegen der Verwaltungsmeinung muss ein wegen Einlagenrückzahlung unterbliebener KESt-Abzug nicht dokumentiert werden. Bei Einlagenrückzahlungen besteht schon mangels Vorliegens von Kapitaleinkünften keine gesetzliche Pflicht zu einer KESt-Anmeldung. Das Einlagenevidenzkonto stellt eine bloße Ordnungsvorschrift dar. Eine Verletzung einer derartigen Ordnungsvorschrift kann nicht eine der wirtschaftlichen Betrachtungsweise entgegenstehende steuerliche Behandlung nach sich ziehen. Daher kann eine vom Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung festgestellte Rückzahlung aus dem Vermögen einer Körperschaft bei entsprechenden Einlagen auch nachträglich als Einlagenrückzahlung behandelt werden. Gegen dieses Judikat des BFG wurde vom Finanzamt eine Amtsrevision beim VwGH eingebracht, deren Ausgang abzuwarten ist.

 

 

Splitter

  • Karfreitagsregelung

Auch wenn es für den heurigen Karfreitag streng genommen schon zu spät ist, um sich frei zu nehmen, sollen die neuen Regelungen kurz dargestellt werden.

Nachdem der EuGH bekanntlich die  bisherige Karfreitagsregelung (bezahlter Feiertag für einzelne Religionsgruppen; die Angehörigen der Evangelischen Kirche AB und HB, Altkatholischen Kirche sowie der Evangelisch-Methodistischen Kirche) als gleichheitswidrig eingestuft hat, wurde vom Gesetzgeber der „persönliche Feiertag“ als neuer Rechtsanspruch für alle Arbeitnehmer eingeführt.

Der Arbeitnehmer kann den Zeitpunkt eines Urlaubstages einseitig selbst bestimmen, ohne dass er dabei an die Zustimmung des Arbeitgebers gebunden ist. Diese Regelung gilt ein Mal pro Urlaubsjahr. Folgendes ist dabei jedoch zu beachten: Der persönliche Feiertag kann an jedem beliebigen Tag gewählt werden und ist nicht auf den Karfreitag an sich beschränkt.

  • Es handelt sich dabei um keinen zusätzlichen Urlaubstag, es wird lediglich im Rahmen des bestehenden Urlaubsanspruchs ein einseitig wählbarer Urlaubstag als persönlicher Feiertag bestimmt. Alle anderen Urlaubstage sind weiterhin im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber festzulegen.
  • Pro Urlaubsjahr (das nicht zwangsläufig dem Kalenderjahr entspricht, sondern in der Regel mit dem Eintrittsdatum beginnt) kann ein einziger Tag ausgewählt werden.
  • Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Wahl des Tages mindestens 3 Monate vorher schriftlich bekanntzugeben.
  • In den ersten 3 Monaten nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen kann der persönliche Feiertag unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen vorher bekanntgegeben werden.
  • Sollte der persönliche Feiertag in einem Jahr nicht in Anspruch genommen werden, erlischt dieses Recht. Ein Ansammeln von persönlichen Feiertagen für die Folgejahre ist somit ausgeschlossen.
  • Sollte der Arbeitnehmer aufgrund des Ersuchens des Arbeitgebers freiwillig an seinem persönlichen Feiertag dennoch arbeiten, so erhält er zusätzlich zum Urlaubsentgelt (gemäß Ausfallsprinzip) das Entgelt für die geleistete Arbeit, also das doppelte Entgelt. Mit diesem finanziellen Zusatzanspruch ist der persönliche Feiertag konsumiert, der Urlaubstag wird aber nicht verbraucht. Beachten Sie aber, dass der Arbeitgeber die Arbeitspflicht zulasten des Arbeitnehmers nicht einseitig anordnen kann. Dies kann insbesondere bei Unterschreiten der betrieblich notwendigen Mindestbelegschaftsanzahl zu organisatorischen Schwierigkeiten auf Arbeitgeberseite führen. Die neue gesetzliche Regelung sieht zudem vor, dass jene kollektivvertraglichen Normen unwirksam sind, die religiös motivierte Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen.
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