Registrierkasse - BMF kündigt Kontrollen an!
Seit dem 1.4.2017 besteht die Verpflichtung, Barzahlungen nur mehr mit Registrierkassen, die über einen Manipulationsschutz verfügen, aufzuzeichnen. Das Finanzministerium hat vor kurzem angekündigt, Kontrollmaßnahmen nun schrittweise zu intensivieren.
08-05-2017 | gstoettner-partner.at
Nachschauen betreffend Registrierkassen – Aufzeichnungsverpflichtungen
Derartige Kassenkontrollen (die vorerst eher in die Breite und noch nicht so sehr in die Tiefe gehen sollen) werden ab Mai 2017 von der Finanzverwaltung zielgerichtet forciert werden, und zwar entweder als reine Kassennachauen (voraussichtlich durch die Finanzpolizei) oder begleitend im Rahmen von sonstigen anderen Kontrollhandlungen bzw. wie bisher bei allen Betriebsprüfungen. Wesentlich ist, dass solche Nachschauen nicht vorher angekündigt werden.
Dabei soll insbesondere auch überprüft werden, ob die Geschäftsfälle in der elektronischen Registrierkasse erfasst, ob mit der elektronischen Registrierkasse ordnungsgemäße Belege erteilt werden und ob aus den Belegen der in Betrieb genommene Manipulationsschutz (z.B. QR-Code) hervorgeht bzw. ob, wenn noch kein Manipulationsschutz vorhanden ist, die Beauftragung des Kassenherstellers zur Implementierung des Manipulationsschutzes rechtzeitig (bis spätestens Mitte März 2017) erfolgt ist. Eine Übernahme und Prüfung des Datenerfassungsprotokolls wird bei diesen Kontrollen noch nicht vorgenommen.
Umsatzsteuernachschauen in Registrierkassenfällen
Diese werden voraussichtlich ab Sommer 2017 durchgeführt und umfassen nicht nur die vorgenannten Kontrollhandlungen, sondern auch die Übernahme des Datenerfassungsprotokolls durch die Finanzverwaltung zwecks technisch-formeller Überprüfung.
Standardisierte Außenprüfungen der Aufzeichnungsverpflichtungen
Derartige Prüfungen werden ab 2018 erfolgen und dann die Prüfung aller der für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in Zusammenhang mit den vom Gesetz geforderten Aufzeichnungspflichten umfassen.
Ausfolgung von Niederschriften
Die Organe der Finanzverwaltung sind verpflichtet, über diese gesetzten Kontroll- und Prüfungshandlungen Niederschriften anzufertigen und Durchschriften auszufolgen.