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Ende der Covid-Quarantäne

Die verpflichtende Quarantäne für corona-infizierte Personen wird mit Wirkung ab 1. August 2022 abgeschafft. Antworten auf die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen finden Sie in diesem Beitrag. 

02-08-2022 | gstoettner-partner.at

Die verpflichtende Quarantäne für corona-infizierte Personen wird mit Wirkung ab 1. August 2022 abgeschafft (vgl. dazu dieCOVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung, BGBl. II Nr. 295/2022). Auch mit positivem Coronatest darf man die eigenen vier Wände verlassen, mit FFP2-Maske sogar den Arbeitsplatz aufsuchen. Die neue Regelung löst allerdings viele arbeitsrechtliche Fragen aus. Einige davon möchten wir nachfolgend exemplarisch beantworten. Unsere Info fußt auf dem entsprechenden Newsletter von Mag. Birgit Kronberger und Mag. Rainer Kraft vom Vorlagenportal für Arbeitsrecht und Personalverrechnung (vgl. https://www.vorlagenportal.at/):

 

Was regelt die neue Verordnung?
Die Verordnung tritt mit 1. August 2022 in Kraft. Die verpflichtende Corona-Quarantäne fällt weg und wird durch so genannte „Verkehrsbeschränkungen“ ersetzt. Das bedeutet konkret, dass Personen mit positivem COVID-19-Test ihren Wohnbereich verlassen dürfen, sie müssen aber eine FFP2-Maske tragen. Lediglich im Freien fällt die Maskenpflicht weg, wenn die Einhaltung eines Mindestabstands von zwei Metern gegenüber anderen Personen gewährleistet ist. Bei Symptomfreiheit ist auch das Arbeiten am Arbeitsplatz mit FFP2-Maske zulässig.

Es liegt auf der Hand, dass die neuen Regeln stark auf Eigenverantwortung setzen, denn die Beurteilung, ob Symptome vorliegen oder nicht, kann naturgemäß nur die betroffene Person selbst vornehmen. Auf den ersten Blick klingt das neue Konzept sehr großzügig, es wirft aber leider für die Betriebe eine Reihe an ungeklärten Fragen auf. So dürfen etwa infizierte Arbeitnehmer im Betrieb ihre FFP2-Maske für die gesamte Zeit ihrer Anwesenheit im Betrieb nicht abnehmen und daher in dieser Zeit streng genommen auch weder essen noch trinken. ACHTUNG: Wenn Symptome bestehen, ist das Erscheinen am Arbeitsplatz unzulässig und der Arbeitnehmer muss sich krankschreiben lassen. Hierfür wird die telefonische Krankschreibung wieder eingeführt.

 

Ist ein corona-infizierter Arbeitnehmer verpflichtet, arbeiten zu gehen?
Wer Symptome aufweist und somit als krank bzw. arbeitsunfähig gilt, darf und muss zu Hause bleiben und sich telefonisch krankschreiben lassen. Aber auch ohne Symptome ist ein corona-positiver Mitarbeiter nicht verpflichtet, im Betrieb zur Arbeit zu erscheinen (im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber darf der Mitarbeiter im Betrieb arbeiten, muss aber eine FFP2-Maske tragen). Es besteht wohl auch bei symptomfreier Infektion die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung. Denn jedem Corona-Infiziertem ist das Recht zuzubilligen, sich auch ohne aktuelle Symptome angesichts des Risikos einer Verschlechterung oder gesundheitlicher Folgen (z.B. Long-Covid) zwecks Schonung krankschreiben zu lassen. Der betreffende Arbeitnehmer befindet sich dann rechtlich gesehen ebenfalls im Krankenstand und erhält das Entgelt nach den allgemeinen Bestimmungen für Krankenstände weiterbezahlt.

 

Was gilt, wenn ein Arbeitgeber nicht möchte, dass ein corona-infizierter Mitarbeiter zur Arbeit kommt?
Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer verpflichtet. Daher sind in Betrieben alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um das Risiko von Ansteckungen für die Belegschaft so weit wie möglich zu reduzieren. So gesehen ist der Arbeitgeber berechtigt (wohl aber nicht verpflichtet), corona-infizierte Mitarbeiter, auch wenn diese symptomfrei sind und sich nicht krankmelden möchten, zum Schutz der Arbeitskollegen vom Betrieb fernzuhalten. Eine Alternative besteht darin, arbeitswillige symptomfreie Mitarbeiter mit deren Zustimmung im Homeoffice arbeiten lassen. Scheidet diese Möglichkeit aus (z.B. aufgrund des Tätigkeitsbereichs) und erklärt sich der Arbeitnehmer für die Arbeit im Betrieb leistungsbereit, ist der auf dem betrieblichen „Betretungsverbot“ bestehende Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, da es sich diesfalls um eine betriebsseitige Dienstfreistellung handelt (vgl. § 1155 ABGB). Der Arbeitgeber bleibt dann, ohne eine Arbeitsleistung zu erhalten, auf den Kosten der Entgeltfortzahlung „sitzen“.

 

Was ist, wenn Mitarbeiter nicht mit einem corona-positiven Arbeitskollegen gemeinsam arbeiten wollen?
Im Zweifelsfall kann man wohl niemanden dazu zwingen, mit corona-positiven Kollegen – auch wenn diese eine Maske tragen – unmittelbar zusammen zu arbeiten. Der Arbeitgeber hat daher alle denkmöglichen Alternativen auszuschöpfen, um geäußerten Bedenken von Mitarbeitern Rechnung zu tragen, z.B. durch Homeoffice, Trennwände oder vielleicht sogar ein eigenes „Corona-Kammerl“. Sind derartige Maßnahmen aus organisatorischen oder arbeitstechnischen Gründen nicht möglich, muss der Arbeitgeber im äußersten Fall damit rechnen, dass um ihre Gesundheit besorgte Mitarbeiter bei vollen Bezügen der Arbeit fernbleiben.

 

Welche Auswirkungen hat der Wegfall der Quarantäne-Pflicht auf die Rückvergütung nach dem Epidemiegesetz?
Bisher war der Arbeitgeber bei Arbeitnehmern, die behördlich in Quarantäne geschickt wurden, laut Epidemiegesetz (EpiG) zur Weiterzahlung des Entgelts verpflichtet, konnte aber im Gegenzug die Rückerstattung des Entgelts bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragen. Diese Bestimmung hat naturgemäß keinen gesicherten Anwendungsbereich mehr, wenn Arbeitnehmer behördlich nicht in Quarantäne verbleiben müssen, sondern sich wie bei jeder anderen Erkrankung krankschreiben lassen. Der Arbeitgeber ist diesfalls zur Entgeltfortzahlung nach den allgemeinen Krankenstandregelungen verpflichtet, ohne einen vollen Kostenrückersatz zu erhalten. Damit wird das Pandemierisiko des Ausfalls von corona-positiven symptomatischen Arbeitnehmern (bis auf wenige Ausnahmen im Zusammenhang mit Risikogruppen) auf die Betriebe überwälzt.

 

Für Rückfragen stehe Ihnen unser Team sehr gerne zur Verfügung.

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