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COVID-Krise - Update 21-06-20

Im folgenden Beitrag finden Sie akutelle Infos zur Abrechnung der Kurzarbeit und erste Details zum "Wirtshaus-Paket".

22-06-2020 | gstoettner-partner.at

Zur Abrechnung der COVID-Kurzarbeit:

  • Abrechnung der Kurzarbeitsunterstützung Ihrer Dienstnehmer: Am 17.6.2020 wurde vom Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jungend der COVID-19-Kurzarbeitsleitfaden für die Personalverrechnung veröffentlicht. Damit stehen die Spielregeln für eine endgültige Abrechnung der Kurzarbeitsunterstützung Ihrer Dienstnehmer fest. Von Seiten unseres Softwareherstellers BMD haben wir daraufhin die Information erhalten, dass die Implementierung der Kurzarbeitsabrechnung zeitlich bis zur Juni-Abrechnung nicht mehr möglich ist, für die Juli-Abrechnung aber jedenfalls zur Verfügung steht. Das heißt:
    • Im Rahmen der Juni-Lohnverrechnung werden wir Ihre Dienstnehmer letztmalig nach der provisorischen Handlungsempfehlung abrechnen.
    • Ab der Juli-Lohnverrechnung werden die endgültigen Abrechnungen der Kurzarbeitsunterstützungen erfolgen – zeitlich gibt uns der Gesetzgeber dafür bis Ende September Zeit.
    • Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe mit dem AMS: Bis 28.6.2020 sind die Kurzarbeitsbeihilfen für Mai 2020 mit dem AMS abzurechnen. Weiters ist nach Beendigung der COVID-19-Kurzarbeit ein sog. Durchführungsbericht an das AMS zu übermitteln. Deshalb bitten wir Sie:
      • Wenn Sie im Mai Kurzarbeit in Ihrem Betrieb hatten => um ehestmögliche Übermittlung der Excel-Abrechnungsliste für Mai (sofern noch nicht erfolgt). Der Mai muss grundsätzlich bis spätestens 28.6. mit dem AMS abgerechnet werden.
      • Wenn Sie April oder Mai die COVID-Kurzarbeit in Ihrem Betrieb bereits beendet haben => um ehestmögliche Bekanntgabe aller Förderungen (WKO, AMS, Behinderteneinstellgesetz,…) Ihrer Dienstnehmer an Ihre zuständige Personalverrechnungssachbearbeiterin in unserem Haus. Wir benötigen diese Information für die Erstellung des Durchführungsberichtes.
      • Weiters möchten wir Sie darauf hinweisen, dass das AMS vorläufig die Kurzarbeitsbeihilfen für März, April und Mai entsprechend den tatsächlichen Antragstellungen ausbezahlt bzw. bereits ausbezahlt hat. Eine detaillierte Überprüfung der Höhe der Beihilfen wurde ressourcentechnisch vom AMS bis dato noch nicht durchgeführt. Entsprechende Überprüfungen sollen in den nächsten Wochen starten.

 Zur Verabschiedung des sog. Wirtshaus-Paketes: Da die Gastronomie von der COVID-Krise besonders hart getroffen wurde, soll diese durch das sog. „Wirtshaus-Paket“ in besonderer Weise Unterstützung erfahren:

  • Reduzierung der Umsatzsteuer: Das Wirtshaus-Paket sieht ab 1.7.2020, befristet für das zweite Halbjahr 2020, eine Senkung des Umsatzsteuersatzes für nichtalkoholische Getränke von 20% USt auf 10% USt vor. Diese Senkung des Umsatzsteuersatzes soll grundsätzlich nicht an die Gäste weitergegeben werden, vielmehr soll die Steuerersparnis ausschließlich den Gastronomen zugute kommen. Alkoholische Getränke sind nicht von der Begünstigung betroffen. Begünstigt sind weiters nur „offene“ Getränke (= Getränke, die typischerweise im Zuge des Erwerbs unmittelbar geöffnet und konsumiert werden), nicht bspw. Getränke im Lebensmittelhandel. Die Reduktion der Umsatzsteuer auf nichtalkoholische Getränke wurde im 19. COVID-19-Gesetz bereits beschlossen. Im Rahmen der Regierungsklausur am 16.6.2020 wurden im Bereich der Umsatzsteuer noch weitere Fördermaßnahmen in Aussicht gestellt: So ist nunmehr geplant, befristet bis Jahresende, einen ermäßigten Umsatzsteuersatz von 5% für die Abgabe aller Speisen und Getränke (somit auch alkoholische) einzuführen. Die Umsetzung sowie die Genehmigung der EU-Kommission bleibt abzuwarten.
  • Steuerfreie Mitarbeitergutscheine: Die Höchstgrenzen für die Ausgabe von steuerfreien Mitarbeitergutscheinen werden zeitlich unbefristet von € 1,10 auf € 2,00 pro Arbeitstag (kleiner Freibetrag für Einlösung im Lebensmittelhandel) bzw. von  € 4,40 auf € 8,00 pro Arbeitstag (großer Freibetrag für den Konsum in Gaststätten) angehoben. Neu ist zudem, dass die Einlösung dieser Gutscheine nunmehr auch kumuliert ohne Beachtung eines Tageslimits und auch an arbeitsfreien Wochenende möglich ist.
  • Entlastung durch höhere Pauschalierung: Die Pauschalierungsgrenze der Gastgewerbepauschalierung wird ab 2020 von 255 TEUR/Jahr auf 400 TEUR/Jahr angehoben. Weiters wird die Grundpauschale im Rahmen dieser Gastgewerbepauschalierung von 10% auf 15% der Umsätze erhöht. Hinsichtlich der Mobilitätspauschale (bisher: 2%) gibt es für Gemeinden bis 5.000 Einwohner (auf 6%) sowie Gemeinden von 5.000 bis 10.000 Einwohner (auf 4%) ebenfalls Erhöhungen – die Erhöhung der Mobilitätspauschale soll insbesondere strukturschwache Regionen unterstützen. Die Änderungen in der Gastgewerbepauschalierungsverordnung sollen zeitlich unbefristet gelten.
  • Geschäftsessen: Werbewirksame Bewirtungsaufwendungen (Geschäftsessen), bei denen die Repräsentationskomponente untergeordnet ist, waren bis dato zu 50% steuerlich absetzbar. Von 1.7.2020 bis 31.12.2020 wird die steuerliche Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen temporär auf 75% erhöht.

 

Wir hoffen, dass in Ihrem Unternehmen sukzessive wieder Normalität einkehrt. Auf dem Weg dorthin unterstützen wir Sie (sofern möglich) natürlich sehr gerne.  

 

Für Rückfragen stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.

Ihr G&P-Team

 

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