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Abgabenänderungsgesetz 2015 - Regierungsvorlage

Vor wenigen Tagen wurde die Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG 2015) veröffentlicht. Im Folgenden sollen die wichtigsten geplanten Änderungen dargestellt werden. Die endgültige Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. Die meisten Bestimmungen treten mit 1.1.2016 in Kraft.

1.1    Einkommensteuer

Einkünftezurechnung

Entsprechend der bisherigen Verwaltungs­praxis soll nunmehr ausdrücklich gesetzlich geregelt werden, dass bei bestimmten taxativ umschriebenen höchstpersönlichen Tätigkeiten - trotz Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft - die erzielten Einkünfte unmittelbar jener natürlichen Person zuge­rechnet werden, die diese Leistungen erbringt. Höchstpersönlich tätig werden die organschaftlichen Vertreter einer Körper­schaft (wie zB Vorstand einer AG, Geschäfts­führer einer GmbH), Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler, Sportler oder Vortragende.

Die Zurechnung der Einkünfte an die leis­tungserbringende natürliche Person soll aller­dings nur dann vorgenommen werden, wenn es sich um eine Körperschaft handelt, die unter dem Einfluss der leistungserbringenden natürlichen Person steht und über keinen eigenständigen Betrieb verfügt, der sich von dieser Tätigkeit abhebt.

Gewinnausschüttung - Einlagenrückzahlung

Mit dem SteuerreformG 2015/2016 wurde das Einlagenrückzahlungskonzept geändert. Diese Regelung soll nun dahin gehend adaptiert werden, dass das Primat der Gewinnaus­schüttung aufgegeben und die Rechtslage vor dem StRefG 2015/2016 weitgehend wieder hergestellt werden soll. Dabei soll wiederum ein gesetzliches Wahlrecht verankert wer­den, wonach eine offene Ausschüttung eines unternehmensrechtlichen Bilanzgewinnes steuerlich entweder als Einlagenrückzahlung oder als Gewinnausschüttung behandelt werden kann.

Unverändert zum SteuerreformG 2015/2016 soll aber Voraussetzung für Einlagenrückzah­lungen ein positiver Einlagenstand und für Gewinnausschüttungen eine positive Innen­finanzierung sein.

Die mit dem SteuerreformG 2015/2016 einge­führte Evidenzierung von umgründungsbe­dingten Differenzbeträgen soll hingegen ent­fallen, weil unerwünschte Gestaltungen iZm Umgründungen künftig über eine Neurege­lung der unternehmensrechtlichen Ausschüt­tungssperre gem § 235 UGB verhindert werden sollen. Die Ausschüttungsbeschränkung soll auf alle im Bilanzgewinn enthaltenen Gewinnanteile ausgedehnt werden, die sich bei einer übernehmenden Kapitalgesellschaft vor allem bei Umgründungen durch die Bewertung des Vermögens mit dem beizulegenden Wert ergeben. Diese Ausschüttungssperre soll bereits auf nach dem 31.5.2015 beschlossene Umgründungen mit Wirkung ab dem 1.1.2016 anzuwenden sein.

Für Einla­genrückzahlungen und offene Ausschüttungen, die nach dem 31.12.2015 beschlossen werden, soll die Rechtslage nach dem AbgÄG 2015 wirksam werden.  .

Wegzugsbesteuerung

Wird Österreich die Möglich­keit zur Besteuerung von stillen Reserven von (privaten oder betrieblichen) Wirtschaftsgü­tern durch „Wegzug“ (sei es durch Wohnsitz­verlegung, unentgeltliche Übertrag an einen ausländischen Steuerpflichtigen, Überführung in eine ausländische Betriebsstätte) entzo­gen, müssen diese stillen Reserven versteu­ert werden. Erfolgt aber der Wegzug in einen EU/EWR-Staat mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe, unterbleibt derzeit auf Antrag eine Besteuerung (sogenanntes Nicht­festsetzungskonzept). Nach einer 10-jährigen Wartefrist kann dann nach jetziger Gesetzes­lage wegen der absoluten Verjährungsfrist die bisher nicht festgesetzte Steuer nicht mehr vorgeschrieben werden.

Diese sogenannte „Wegzugsbesteuerung“ soll nunmehr wie folgt neu geregelt werden.

Im betrieblichen Bereich soll dabei ein generelles Entstrickungskonzept vorgesehen werden und das bisherige Nichtfestsetzungs­konzept im Verhältnis zu EU/EWR-Staaten mit umfassender Amts- und Vollstreckungs­hilfe durch ein Ratenzahlungskonzept ersetzt werden. In diesen Fällen hat der Steuerpflichtige künftig die Möglichkeit, die Steuerschuld für Wirtschaftsgüter des Anla­gevermögens gleichmäßig über einen Zeit­raum von sieben Jahren und für Wirtschafts­güter des Umlaufvermögens über einen Zeit­raum von zwei Jahren zu entrichten. Kapitalgesellschaften sollen aber Verlustvorträge zu 100 % mit diesen aufgedeckten stillen Reserven verrechnen können.

Im außerbetrieblichen Bereich soll das bis­herige Nichtfestsetzungskonzept beibehal­ten werden, wenn es um den tatsächlichen Wegzug einer natürlichen Person in einen EU/EWR-Staat mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe bzw um die unentgeltli­che Übertragung an andere natürliche Per­sonen mit Ansässigkeit in einem solchen Staat geht.

Obwohl in diesen Fällen das Nichtfestset­zungskonzept beibehalten wird, ist dennoch eine grundlegende Änderung der derzeitigen Folgewirkungen geplant. Durch eine Ände­rung der BAO soll nämlich im Falle der Nicht­festsetzung die absolute 10-jährige Verjäh­rungsfrist durchbrochen werden. Die abso­lute Verjährungsfrist soll erst dann zu laufen beginnen, wenn ein Ereignis eintritt, dass zur Festsetzung der Steuer führt. Ein solches Ereignis kann zB darin bestehen, dass ein weiterer Umzug in einen NICHT-EU/EWR-Staat erfolgt oder das „steuerhängige“ Ver­mögen veräußert wird. Diese Regelung soll rückwirkend für alle „Wegzüge“ nach dem 31.12.2005 gelten.

In allen anderen Fällen, in denen es beim Kapitalvermögen zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich im Verhältnis zu EU/EWR-Staaten mit umfas­sender Amts- und Vollstreckungshilfe kommt (zB die Übertragung von Kapitalvermögen an eine liechtensteinische Stiftung), soll künftig ebenfalls sinngemäß das bereits für betrieb­liche Entstrickungsfälle vorgesehene Raten­zahlungskonzept zur Anwendung kommen.

 

 

 

1.2    Körperschaftsteuer

Zuwendungen an ausländische Begünstigte

Die Regierungsvorlage sieht vor, dass eine Besteuerung mit Zwischensteuer insoweit unterbleibt bzw diese insoweit gutgeschrieben wird, als Zuwendungen endgültig mit Kapitalertragsteuer belastet sind. Damit soll sichergestellt werden, dass bei einer nur teilweisen KESt-Entlastung der Zuwendung durch ein DBA die Zwischensteuer  ebenfalls teilweise reduziert wird.  Bei Auflösung der Privatstiftung soll es hingegen nicht mehr wie bisher zu einer gänzlichen Gutschrift der Zwischensteuer kommen, sondern ebenfalls nur mehr insoweit die Letztzuwendungen mit Kapitalertragsteuer belastet sind. Zusätzlich soll noch der Stand des Zwischensteuerkontos (dh die theoretisch mögliche Gutschrift an Zwischensteuer) als zusätzliche Letztzuwendung angesetzt werden. Die Neuregelung soll mit 1.1.2016 in Kraft treten und auf alle offenen Verfahren anzuwenden sein. Wird eine Privatstiftung aufgelöst, soll die Neufassung für die Letztzuwendung erst gelten, wenn die Auflösung nach dem 31.12.2005 im Firmenbuch eingetragen wird.

Ob mit dieser geplanten Neuregelung der Recht­sprechung des EuGH (vgl KlientenInfo 5/2015) Rechnung getragen wird, bleibt abzuwarten.

1.3    Umgründungen

Kommt es im Zuge von nach dem 31.12.2015 beschlossenen Umgründungen zu einer Einschränkung des österreichischen Besteuerungsrechtes gegenüber EU/EWR-Staaten, soll es künftig ebenfalls nur mehr die Möglichkeit geben, die festgesetzte Steuer auf Antrag in Raten über 7 Jahre zu bezahlen.

Weiters soll gesetzlich klargestellt werden, dass Wartetastenverluste aus kapitalistischen Mitunternehmerbeteiligungen bei Umgründungen auf die Körperschaft übertragen werden und dort ebenfalls nur gegen Gewinne aus derselben Beteiligung verrechnet werden können.

 

24-12-2015 | gstoettner-partner.at
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