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Steuertipps - Teil 1 - Unternehmer

Alle Jahre wieder empfiehlt es sich, rechtzeitig vor dem Jahresende einen Steuer-Check zu machen: Wurden auch alle Möglichkeiten legaler steuerlicher Gestaltungen wirklich genutzt und nichts übersehen? Was ist vor dem Jahreswechsel noch unbedingt zu erledigen? Denn am 32. Dezember ist es jedenfalls zu spät!

30-10-2017 | gstoettner-partner.at

1.   Investitionen vor dem Jahresende

  • Wenn Sie heuer noch Investitionen tätigen, müssen Sie das Wirtschaftsgut auch noch bis zum 31.12.2017 in Betrieb nehmen, damit Sie eine Halbjahresabsetzung geltend machen können. Mit der Bezahlung können Sie sich aber bis zum nächsten Jahr Zeit lassen.
  • Investitionen mit Anschaffungskosten bis € 400 (exklusive USt bei Vorsteuerabzug) können sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) abgesetzt werden.
  • Stille Reserven aus der Veräußerung von mindestens sieben Jahre alten Anlagegütern können unter bestimmten Voraussetzungen bei natürlichen Personen auf Ersatzbeschaffungen übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden.
  • Für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2016 beginnen, dürfen Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Gebäuden ohne Nachweis der Nutzungsdauer nur mehr mit 2,5% pro Jahr abgeschrieben werden. Bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden des Betriebsvermögens beträgt die Absetzung für Abnutzung nur mehr 1,5% pro Jahr, wenn keine kürzere Nutzungsdauer nachgewiesen wird. Instandsetzungsaufwendungen bei Gebäuden, die für Wohnzwecke vermietet (und nicht Arbeitnehmern überlassen) werden, dürfen ab 1.1.2016 nur mehr auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden. Eine Anpassung allfälliger bis 2015 höherer AfA-Sätze auf die seit 2016 geltenden haben Sie wohl bereits 2016 vorgenommen.

 

2.   Disposition über Erträge/Einnahmen bzw Aufwendungen/Ausgaben

Bilanzierer haben durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen einen gewissen Gestaltungsspielraum. Beachten Sie auch, dass bei halbfertigen Arbeiten und Erzeugnissen eine Gewinnrealisierung unterbleibt. 

Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ebenfalls durch Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen ihre Einkünfte steuern. Dabei ist aber zu beachten, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

 

3.   Steueroptimale Verlustverwertung

3.1  Verrechnung von Verlustvorträgen

Vortragsfähige Verluste können bei der Körperschaftsteuer nur bis zu 75% des Gesamtbetrags der Einkünfte verrechnet werden. Ausgenommen von dieser 25%igen Mindestbesteuerung sind ua Sanierungsgewinne und Gewinne aus der Veräußerung von (Teil-)Betrieben und Mitunter­nehmeranteilen. Bei der Einkommensteuer sind seit der Veranlagung 2014 Verluste wieder zu 100% mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte zu verrechnen. Diese Regelung führt in jenen Fällen zu Nachteilen, in denen die vortragsfähigen Verluste annähernd so hoch wie der Gesamtbetrag der Einkünfte sind, da die Vorteile der niedrigen Tarifstufen bei der Einkommensteuer nicht ausgenützt werden können und auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen steuerlich ins Leere gehen.

 

3.2  Verlustverwertung bei Kapitalgesellschaften durch Gruppenbesteuerung

Im Rahmen der Gruppenbesteuerung können die innerhalb einer Unternehmensgruppe bei einzelnen in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften angefallenen Verluste steueroptimal verwertet werden. Für die Begründung einer steuerlichen Unternehmensgruppe ist neben der ab Beginn des Wirtschaftsjahres erforderlichen finanziellen Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte) die Stellung eines Gruppenantrags beim zuständigen Finanzamt erforderlich. Dieser muss spätestens vor dem Bilanzstichtag (der einzubeziehenden Gesellschaft) jenes Jahres gestellt werden, für das er erstmals wirksam sein soll. Kapitalgesellschaften, die auf den 31.12.2017 bilanzieren und die bereits seit Beginn ihres Wirtschaftsjahres (im Regelfall seit 1.1.2017) im Sinne der obigen Ausführungen finanziell verbunden sind, können daher durch die Stellung eines Gruppenantrags bis zum 31.12.2017 noch für das gesamte Jahr 2017 eine steuerliche Unternehmensgruppe bilden bzw in eine bereits bestehende Gruppe aufgenommen werden. Sie können damit die in 2017 bei einzelnen Gruppengesellschaften erwirtschafteten Verluste noch im Jahr 2017 von den Gewinnen 2017 anderer Gruppengesellschaften steuerlich absetzen. Eine Firmenwertabschreibung kann nur mehr für bis 28.2.2014 neu erworbene operativ tätige Gruppenmitglieder geltend gemacht werden. Der EuGH hat entschieden, dass die Firmenwertabschreibung auch für ausländische Gruppenmitglieder gelten muss.

 

3.3  Keine ausgleichsfähigen Verluste bei kapitalistischen Mitunternehmern mehr

Beachten Sie bei Ihrer Steuerplanung 2017, dass auch im heurigen Jahr bei natürlichen Personen Verluste als kapitalistische Mitunternehmer nicht mehr ausgleichsfähig sind, insofern dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht. Derartige Verluste sind nur mehr als Wartetastenverluste für künftige Gewinne (oder Einlagen) aus derselben Einkunftsquelle vortragsfähig.

 

4.   Gewinnfreibetrag

Der Gewinnfreibetrag (GFB) steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13% des Gewinns, aber maximal € 45.350 pro Jahr. FürGewinne bis € 175.000  steht ein GFB iHv 13% zu. Für Gewinne zwischen € 175.000 und € 350.000  können 7% und für Gewinne zwischen € 350.000 und € 580.000 4,5% als GFB geltend gemacht werden. Für Gewinne über € 580.000 gibt es keinen GFB.

Bis € 30.000 Gewinn steht der 13%ige GFB jedem Steuerpflichtigen automatisch zu (so­genannter Grundfreibetrag = € 3.900). Ist der Gewinn höher als € 30.000, so steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender (investitionsbedingter) GFB nur zu, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat. Als Investitionen kommen unge­brauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens
4 Jahren (zB Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW, EDV, Gebäudeinvesti­tionen) oder bestimmte Wertpapiere in Frage.

 

Diese Wertpapiere müssen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens 4 Jahre als Anlage­vermögen gewidmet werden. Am einfachsten ist es nach wie vor, die für den investitions­bedingten GFB erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über € 30.000 durch den Kauf der begünstigten Wertpapiere zu erfüllen. Für den GFB angeschaffte Wertpapiere können jederzeit verpfändet werden. Um den GFB optimal zu nutzen, sollte etwa bis Mitte Dezember gemeinsam mit dem Steuerberater der erwartete steuerliche Jahresgewinn 2017 geschätzt und der voraussichtlich über € 3.900 (= Grundfreibetrag!) liegende Gewinnfreibetrag nach den oben dargestellten Stufen ermittelt und entsprechende Wertpapiere gekauft werden.

 

5.   Was Sie bei der Steuerplanung für 2017 beachten sollten

5.1  Langfristige Rückstellungen

Langfristige Rückstellungensind mit einem fixen Zinssatz von 3,5% über die voraussichtliche Laufzeit abzuzinsen.  

Für Rückstellungen mit einer Laufzeit bis zu 6 Jahren ergibt sich somit ein höherer steuerlicher Bilanzansatz (als der vormalige 80%ige Ansatz), bei einer Laufzeit von 20 Jahren wird hingegen der Bilanzansatz nur mehr rd 50% des Nominalbetrags betragen.

Für langfristige Rückstellungen, die bereits für Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die vor dem 1.7.2014 enden, ist grundsätzlich der 80%-Ansatz fortzuführen, sofern sich bei Abzinsung mit 3,5% über die Restlaufzeit nicht ein niedrigerer Wert ergibt. Der Differenzbetrag ist gewinn­erhöhend aufzulösen und linear auf 3 Jahre nachzuversteuern.

 

5.2  Managergehälter

Gehälter, die € 500.000 brutto pro Person im Wirtschaftsjahr übersteigen, sind vom Betriebs­ausgabenabzug ausgeschlossen. Diese Bestimmung ist aber nicht nur auf Managergehälter anzuwenden, sondern betrifft alle echten Dienstnehmer und vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen (inklusive überlassene Personen), unabhängig davon, ob sie aktiv tätig sind oder in der Vergangenheit Arbeits- oder Werkleistungen erbracht haben. Freiwillige Abfertigungen und Abfindungen sind nur mehr insoweit als Betriebsausgabe abzugsfähig, als sie beim Empfänger der begünstigten Besteuerung gem § 67 Abs 6 EStG mit 6% unter­liegen.

Bei der Bildung der steuerlichen Abfertigungsrückstellung (für freiwillige Abfertigungen) können ebenfalls nur mehr die steuerlich abzugsfähigen Beträge zu Grunde gelegt werden. Diese Regelung betrifft vor allem Abfertigungsrückstellungen von Vorstandsmitgliedern, die keinen Anspruch auf die gesetzliche Abfertigung haben. Bereits bestehende Abfertigungsrückstellungen können solange steuerlich nicht dotiert werden, als der nach den neuen einschränkenden Bestimmungen ermittelte Wert niedriger ist.

 

5.3. Zuschreibungen und Zuschreibungsrücklage

Auch im Jahresabschluss 2017 müssen Zuschreibungen aufgrund von Wertaufholungen, die im Wirtschaftsjahr 2017 erfolgt sind, unternehmensrechtlich zwingend vorgenommen werden. Ist die Wertaufholung im Jahr 2017 eingetreten, ist diese auch steuerlich sofort gewinnerhöhend zu berücksichtigen. Obergrenze für Zuschreibungen sind nach wie vor die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (daher werden durch Zuschreibungen lediglich in Vorjahren vorgenommene Teilwertabschreibungen wieder neutralisiert).

Musste im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss 2016 eine bereits vor dem 1.1.2016 eingetretene Wertaufholung durch eine Zuschreibung nachvollzogen werden, so konnte diese im Jahr 2016 auf Antrag einer steuerlichen Zuschreibungsrücklage zugeführt werden. Haben Sie eine derartige Zuschreibungsrücklage im Vorjahr gebildet, ist diese im Jahr 2017 insoweit steuerwirksam aufzulösen, als Sie auf das entsprechende Wirtschaftsgut im Jahr 2017 neuerlich eine Teilwertabschreibung vornehmen müssen oder Absetzungen für Abnutzungen vor­ge­nommen werden. Spätestens im Zeitpunkt des Ausscheidens des maßgeblichen Wirtschaftsguts ist die darauf entfallende Zuschreibungsrücklage steuerwirksam aufzulösen.

 

6.   Spenden aus dem Betriebsvermögen

Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen sind bis maximal 10% des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Als Obergrenze gilt der Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2017 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2017 geleistet werden (für weitere Details siehe Ausführungen zu „Spenden als Sonderausgaben“).

Zusätzlich zu diesen Spenden sind als Betriebsausgaben auch Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung bei (nationalen und internationalen) Katastrophen (insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) absetzbar, und zwar betragsmäßig unbegrenzt! Voraussetzung ist, dass sie als Werbung entsprechend vermarktet werden (zB durch Erwähnung auf der Homepage oder in Werbeprospekten des Unternehmens).

 

7.   Forschungsprämie

Für Forschungsaufwendungen (Forschungsausgaben) aus eigenbetrieblicher Forschung kann eine Forschungsprämie von 12% beantragt werden. Prämien für Auftragsforschungen können für Forschungsaufwendungen (Ausgaben) bis zu einem Höchstbetrag von € 1.000.000 pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Gefördert werden generell Aufwendungen (Ausgaben) „zur Forschung und experimentellen Entwicklung“ (dh sowohl Grundlagenforschung als auch angewandte und experimentelle Forschung im Produktions- und Dienstleistungsbereich, zB auch Aufwendungen bzw Ausgaben für bestimmte Softwareentwicklungen und grundlegend neue Marketingmethoden). Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen.

 

Beachten Sie aber bei Ihren Dispositionen vor dem Jahresende, dass die Forschungsprämie ab dem 1.1.2018 auf 14% angehoben wurde. Daher könnte für ins Jahr 2018 verschiebbare Forschungsaufwendungen (-ausgaben) eine höhere Prämie lukriert werden.

 

8.   Sichern Sie sich Ihre Registrierkassenprämie iHv € 200

All jene, die spät aber doch, bis zum 31.3.2017 eine manipulationssichere Registrierkasse angeschafft haben, können die Prämie von € 200 (und € 30 je weiterer Eingabestation) mit dem Formular E 108c beantragen, sollte dies nicht bereits für nicht aufrüstbare Vorgängermodelle erfolgt sein. Die Anschaffungskosten der Registrierkassa sind sofort als Betriebsausgabe absetzbar und müssen nicht aktiviert werden. Trotzdem können diese Anschaffungskosten für die Geltendmachung eines investitionsbedingten GFB herangezogen werden. Ferner stellt die Prämie keine Betriebseinnahme dar und ist somit nicht steuerbar.

 

9.   Vorsteuerabzug bei Anschaffung von Elektroautos

Seit 1.1.2016 sind die Anschaffungskosten von Elektroautos vorsteuerabzugsberechtigt. Der volle Vorsteuerabzug steht Ihnen allerdings nur bei Anschaffungskosten bis maximal € 40.000 brutto zu. Zwischen € 40.000 und € 80.000 brutto gibt es einen aliquoten Vorsteuerabzug. Kostet das Elektroauto mehr als € 80.000 brutto, so steht kein Vorsteuerabzug zu.

 

10. Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellung

Am Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50% des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Auf das Deckungser­fordernis können auch Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung angerechnet werden. Beträgt die erforderliche Wertpapierdeckung auch nur vorübergehend weniger als die erforderlichen 50% der Rückstellung, so ist als Strafe der Gewinn um 30% der Wertpapier­unterdeckung zu erhöhen (ausgenommen in dem Ausmaß, in dem die Rückstellung infolge Absinkens der Pensionsansprüche am Ende des Jahres nicht mehr ausgewiesen wird oder getilgte Wertpapiere binnen 2 Monaten ersetzt werden).

Als deckungsfähige Wertpapiere gelten vor allem in Euro begebene Anleihen und Anleihenfonds (wobei neben Anleihen österreichischer Schuldner auch Anleihen von in einem EU- bzw EWR-Mitgliedstaat ansässigen Schuldnern zulässig sind), weiter auch inländische Immobilienfonds sowie ausländische offene Immobilienfonds mit Sitz in einem EU- bzw. EWR-Staat. Die Wertpapiere dürfen nicht verpfändet werden.

 

11. Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

Unternehmer mit einem Jahres-Nettoumsatz von bis zu € 30.000 sind umsatzsteuerlich Klein­unternehmer und damit von der Umsatzsteuer befreit. Je nach anzuwendendem Umsatz­steuersatz entspricht dies einem Bruttoumsatz (inkl USt) von € 33.000 (bei nur 10%igen Umsätzen, wie zB Wohnungsvermietung) bis € 36.000 (bei nur 20%igen Umsätzen). Beachten Sie, dass seit 1.1.2017 für die Kleinunternehmergrenze bestimmte steuerfreie Umsätze (wie zB die aus ärztlicher Tätigkeit oder als Aufsichtsrat) nicht mehr berücksichtigt werden müssen. Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies geht der Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben verloren.

 

Achtung: Ob die Kleinunternehmergrenze überschritten ist oder nicht, richtet sich nach der Höhe der Entgelte für die im Veranlagungszeitraum ausgeführten Leistungen.

 

12. Ende der Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen aus 2010

Zum 31.12.2017 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc des Jahres 2010 aus. Diese können daher ab 1.1.2018 vernichtet werden. Beachten Sie aber, dass Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Be­schwerdeverfahren (lt BAO) oder für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren (lt UGB), in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind.

Achtung: Für Grundstücke, die ab dem 1.4.2012 erstmals unternehmerisch genutzt werden, gilt im Falle einer Änderung der Verhältnisse, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblich waren, ein Berichtigungszeitraum für die Vorsteuer von 20 Jahren. Die Aufbewahrungsfrist für Unterlagenderartiger Grundstücke beträgt 22 Jahre.

 

Weiter sollten Sie keinesfalls Unterlagen vernichten, die zu einer allfälligen zivilrechtlichen Beweisführung notwendig sein könnten (zB Produkthaftung, Eigentumsrecht, Bestandrecht, Arbeits­vertragsrecht etc).

 

13. GSVG-Befreiung für „Kleinstunternehmer“ bis 31.12.2017 beantragen

Gewerbetreibende und Ärzte (Zahnärzte) können bis spätestens 31.12.2017 rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG (Ärzte nur Pensionsversicherung) beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2017 maximal € 5.108,40 (Stand ab 1.1.2017)und der Jahresumsatz 2017 maximal € 30.000 aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten betragen werden. Antragsberechtigt sind

  • Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren),
  • Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie
  • Männer und Frauen, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in den letzten 5 Jahren die maßgeblichen Umsatz- und Einkunftsgrenzen nicht überschritten haben.

Seit 1.7.2013 kann die Befreiung auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden, wenn die monatlichen Einkünfte 2017 maximal € 425,70 und der monatliche Umsatz maximal € 2.500 beträgt.

 

14. Antrag auf Energieabgabenvergütung für 2012 stellen

Energieintensive Betriebe können sich auf Antrag die bezahlten Energieabgaben, die  für Energieträger anfallen, die unmittelbar für den Produktionsprozess verwendet werden, rückerstatten lassen, wenn diese 0,5% des Nettoproduktionswerts (unter Berücksichtigung bestimmter Selbstbehalte) übersteigen. Der Antrag muss spätestens bis 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, beim zuständigen Finanzamt eingebracht werden (Formular ENAV 1). Aufgrund der Judikatur des EuGH ist derzeit davon auszugehen, dass auch energieintensive Dienstleistungsbetriebe nach wie vor Energieabgabenvergütungen geltend machen können (somit auch für das gesamte Jahr 2012).

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