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COVID-Krise - Update 17-05-20

Im Rahmen der COVID-Krise möchten wir Sie heute über die aktuellen Entwicklungen iZm dem Corona-Fixkostenzuschuss sowie den steuerfreien COVID-Prämien für Arbeitnehmer informieren:

17-05-2020 | gstoettner-partner.at

Corona-Fixkostenzuschuss: Der Fixkostenzuschuss besteht, wie bereits berichtet (vgl. Newsletter vom 7.4.2020), aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss von Seiten des Staates. Nunmehr wurde die Richtlinie zum Fixkostenzuschuss veröffentlicht (vgl. Anhang). Nachfolgend die wichtigsten Infos:

  • Voraussetzungen für die Beantragung des Zuschusses sind ein mindestens 40%-iger Umsatzeinbruch im Zusammenhang mit der COVID-Krise sowie, dass Ihr Unternehmen vor der Krise (das heißt zum 31.12.2019) ein gesundes Unternehmen war. Zudem müssen Sie in der Krise alle zumutbaren Maßnahmen gesetzt haben, um die Fixkosten zu reduzieren (= Schadensminimierungspflicht).
  • Die Definition der Fixkosten finden Sie in 4.1. der Fixkostenzuschussrichtline im Anhang. Als Fixkosten gelten bspw.: Mieten, Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen, Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation, Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Waren sowie bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ein kalkulatorischer Unternehmerlohn (jedenfalls € 666,66 bis max. € 2.666,67 pro Monat). Etwaig in diesem Zusammenhang erhaltene Versicherungsleistungen sind von den Fixkosten abzuziehen.
  • Der Fixkostenzuschuss ist gestaffelt nach der Höhe des Umsatzausfalles: Bis 40% Umsatzausfall: kein Zuschuss; bei 40-60% Umsatzausfall: 25% Fixkostenzuschuss; bei 60-80% Umsatzausfall: 50% Fixkostenzuschuss; über 80% Umsatzausfall: 75% Fixkostenzuschuss; Fixkostenzuschüsse unter € 2.000,-- werden nicht gewährt.
  • Für die Berechnung des Umsatzausfalles (vgl. 4.2. der Fixkostenzuschussrichtlinie im Anhang) ist auf die Waren- und Leistungserlöse gem. Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerveranlagung abzustellen. Bestandsveränderungen werden nicht berücksichtigt. Der „Umsatzausfall“ ergibt sich aus dem Vergleich der Werte des Betrachtungszeitraumes im Jahr 2020 mit den Werten aus dem Jahr 2019. Für den Betrachtungszeitraum stehen, sofern Sie den Zuschuss für volle drei Monate beantragen können, letztlich fünf Varianten zur Verfügung, von denen Sie die für Sie bestmögliche auswählen können: Variante 1: 1.4.2020 – 30.6.2020; Variante 2: 16.3.2020 – 15.6.2020; Variante 3: 16.4.2020 – 15.7.2020; Variante 4: 16.5.2020 – 15.8.2020; Variante 5: 16.6.2020 – 15.9.2020 (drei Monate stellen den Maximalbetrachtungszeitraum dar. Der Mindestbetrachtungszeitraum ist ein Monat).
  • Anträge für den Fixkostenzuschuss können ab 20.5.2020 über das Finanz-Online-System gestellt werden. Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten sind von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer (eingeschränkt auch von einem Bilanzbuchhalter) zu bestätigen. Bei der ersten Tranche ist eine Bestätigung nicht erforderlich, wenn der Zuschuss nicht mehr als € 12.000,-- beträgt.
  • Hinsichtlich der Auszahlung hat man im Vergleich zur ursprünglichen Konzeption (Schadensfeststellung erst nach Ablauf des Geschäftsjahres) nunmehr eine zeitnähere Auszahlung vorgesehen. So soll die erste Tranche (berechnet nach bestmöglichen Schätzwerten) der Ausbezahlung (max. 1/3 des gesamten Zuschusses) wenn gewünscht bereits Ende Mai bzw. Anfang Juni erfolgen.
  • Verbunden mit der Beantragung des Fixkostenzuschusses sind bspw. folgende Verpflichtungen: Keine Gewinnausschüttungen bis 16.3.2021 (danach drei Monate maßvolle Gewinnausschüttungspolitik), keine unangemessene Entlohnung von Beschäftigten sowie keine hohen Bonizahlungen an Geschäftsführer.
  • Unsere Empfehlung: Wir empfehlen Ihnen den Antrag sorgfältig und dennoch so rasch wie möglich vorzubereiten. Besonderes Augenmerk ist unseres Erachtens auf die Auswahl des Betrachtungszeitraumes zu legen.

 

COVID-Prämien für Mitarbeiter: Zulagen und Bonuszahlungen, die Arbeitnehmern ausschließlich aufgrund der Coronakrise zusätzlich (d.h. nicht anstatt bisheriger Bezüge) gewährt werden („COVID-Prämien“), sind im Kalenderjahr 2020 bis zu € 3.000,00 lohnsteuerfrei und SV-beitragsfrei. Aus der SV-Beitragsfreiheit folgt auch die Befreiung in der betrieblichen Vorsorge (Abfertigung Neu). Keine Befreiung für derartige „COVID-Prämien“ gibt es bei den sonstigen Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt). Voraussetzung für die Gewährung der COVID-Prämie ist eine besondere Beanspruchung/Belastung des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Corona-Krise (bspw. Arbeit mit Schutzmaske, Arbeit unter erhöhter Ansteckungsgefahr aufgrund direkten Kunden- bzw. Patientenkontakts, erhöhte Arbeits- und Stressbelastung,…). Das BMF hat nunmehr klargestellt, dass eine Ausbezahlung der Prämie auch für Mitarbeiter, die sich in Kurzarbeit und/oder Home-Office befinden, möglich ist. Wenn Sie COVID-Prämien ausbezahlen möchten, bitte wir um Verwendung der beiliegenden Vorlage – wir bitten insbesondere um gute Dokumentation der Mehrbelastungen, damit später im Rahmen von Prüfungen die Abgabenfreiheit nicht beanstandet werden kann.

 

Für Rückfragen stehen wir in gewohnter Form wie immer sehr gerne zu Ihrer Verfügung.

 

Ihr G&P-Team

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