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COVID-Krise - Update 16-03-2021

Nachfolgend informieren wir Sie über den COVID-Ausfallsbonus wie folgt:

16-03-2021 | gstoettner-partner.at

Der COVID-Ausfallsbonus ist eine Unterstützung für von COVID besonders betroffene Unternehmen für die Monate November 2020 bis Juni 2021 und ist wie folgt ausgestaltet:

 

Voraussetzungen für den COVID Ausfallsbonus:

  • Grundvoraussetzung für den COVID-Ausfallsbonus ist ein Umsatzausfall von mindestens 40 % in zumindest einem monatlichen Betrachtungszeitraum von November 2020 bis Juni 2021.
  • Weiters sind nur Unternehmen, die eine operative Tätigkeit im Inland ausüben und ihren Sitz oder ihre Betriebsstätte in Österreich haben, antragsberechtigt.
  • Zudem muss ein antragsberechtigtes Unternehmen die Tatbestände des „steuerlichen Wohlverhaltens“ (bspw. kein Sitz/Niederlassung in „Steueroase“ lt. EU-Liste, keine Finanzstrafen für Vorsatzdelikte binnen der letzten 5 Jahre,…) erfüllen.

 

Berechnung des Umsatzausfalles:

Der Umsatzausfall wird berechnet, indem die Differenz zwischen den Umsätzen des Betrachtungszeitraumes (Kalendermonat zwischen November 2020 und Juni 2021) und den Umsätzen des Vergleichszeitraumes (Kalendermonat aus dem Zeitraum März 2019 bis Februar 2020) ermittelt wird (vgl. dazu nachstehende Übersicht). Der Ausfallsbonus ist damit monatsweise beantragbar. In Grundfällen wird der Umsatzausfall durch einen Vergleich der KZ 000 der Umsatzsteuervoranmeldung zwischen Betrachtungszeitraum und Vergleichszeitraum berechnet. Es gibt aber eine Reihe von Sonderfällen bei der Berechnung (bspw. bei Reiseleistungen, Auslandsumsätzen, Differenzbesteuerung, Kleinunternehmern, Umgründungen,…)

 

Betrachtungszeitraum

Vergleichszeitraum

November 2020

November 2019

Dezember 2020

Dezember 2019

Jänner 2021

Jänner 2020

Februar 2021

Februar 2020

März 2021

März 2019

April 2021

April 2019

Mai 2021

Mai 2019

Juni 2021

Juni 2019

 

 

Höhe des COVID-Ausfallsbonus:

Der Umsatzausfall wird mit 30% Umsatzbonus ersetzt (max. € 60.000,- pro Monat), wobei

  • die erste Hälfte des Zuschusses ein echter nicht rückzahlbarer Ausfallsbonus ist (= 15% des Umsatzausfalles; max. € 30.000,-- pro Monat); für den Betrachtungszeitraum März 2021 ist eine einmalige Verdoppelung des Bonus auf 30% geplant.
  • die zweite Hälfte des Zuschusses optional als Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 ausbezahlt werden (= 15% des Umsatzausfalles; max. € 30.000,-- pro Monat). Bei Beantragung dieses Vorschusses verpflichtet sich Ihr Unternehmen für die Beantragung des Fixkostenzuschusses 800.000.

 

Die Beantragung des Ausfallsbonus ist nicht möglich,

  • wenn Ihr Unternehmen für November 2020 oder Dezember 2020 einen Umsatzersatz in Anspruch genommen hat (außer der Umsatzersatz wird zurückbezahlt). In diesen Fällen kann der Ausfallsbonus ab dem Betrachtungszeitraum Jänner 2021 beantragt werden oder
  • wenn Ihr Unternehmen für November 2020 oder Dezember 2020 einen Umsatzersatz II für indirekt betroffene Unternehmen in Anspruch nimmt.

 

Fristen für die Antragstellung:

Der Ausfallsbonus kann grundsätzlich für jeden monatlichen Betrachtungszeitraum ab dem 16. des Folgemonats bis zum 15. des drittfolgenden Kalendermonats via FinanzOnline beantragt werden, wobei es für die Betrachtungszeiträume November/Dezember 2020 Sonderfristen der Beantragung gibt (gleiche Antragsfrist wie für Jänner 2021).

ACHTUNG, falls Ihr Unternehmen die UVAs quartalsweise abgibt: Für die Beantragung des Ausfallsbonus Jänner 2021 muss die UVA für das erste Quartal 2021 vor Mitte April abgeschlossen sein. Wir bitten auch alle, die keine laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben (bspw. Kleinunternehmer) zu prüfen, ob ein Umsatzausfall von 40% zum Vergleichszeitraum (vgl. oben) vorliegt.

 

Betrachtungszeitraum

Beantragungszeitraum

November 2020 bis Jänner 2021

16.02. - 15.04.2021

Februar 2021

16.03. – 15.05.2021

März 2021…usw

16.04. – 15.06.2021…usw

 

Für weitere Informationen zum Ausfallsbonus steht Ihnen unser Team wie immer mit Rat und Tat zur Seite.

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