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COVID-Krise - Update 12-01-21

Nachfolgend möchten wir Sie im Zusammenhang mit der COVID-Krise wie folgt aktuell informieren:

14-01-2021 | gstoettner-partner.at
  • Umsatzersatz: Wie bereits für die Zeiträume bis 6.12.2020 (vgl. dazu unseren Newsletter vom 18.11.2020) ist auch für den Zeitraum von 7.12.2020 bis 31.12.2020 ein sog. Umsatzersatz vorgesehen. Anspruch haben Unternehmen, die zwischen 7.12.2020 und 31.12.2020 bzw. zwischen 26.12.2020 und 31.12.2020 direkt von den verordneten Einschränkungen der 2. oder der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung oder der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung betroffen waren (vgl. Sie eine Übersicht der betroffenen Branchen im Anhang). Der Dezember-Umsatzersatz ist wie folgt ausgestaltet:
    • Die Berechnung des Lockdown-Umsatzersatzes erfolgt aus dem vergleichbaren Vorjahresumsatz (= Umsatz Dezember 2019). Der Dezemberumsatz 2019 wird dann durch die Anzahl der Tage des Dezember dividiert (31) und mit der Anzahl der Lockdown-Tage (25 bei Schließung seit 6.12 bzw. 5 bei Schließung seit 26.12.) multipliziert.
    • Bei der Höhe des Umsatzersatzes wird wie folgt differenziert: Gastronomiebetriebe und körpernahe Dienstleistungen (bspw. Frisöre, Masseure, Kosmetiker,…) bekommen 50 % Umsatzersatz (max. € 800.000,--). Bei Handelsunternehmen kommt es entsprechend der Verderblichkeit und Saisonalität der Ware (Wertverlust in der Lockdown-Phase), der Umsatz/Ertrag-Relation und der Wahrscheinlichkeit von Aufholkäufen zu einer Staffelung des Umsatzersatzes (12,5%, 25% oder 37,50%; vgl. Übersicht über die Höhe der jeweiligen Branchen im Anhang).
    • Der Umsatzersatz für Dezember 2020 ist bis spätestens 20.1.2021 über das Finanz-Online-System zu beantragen.
    • Auch beim Dezember-Umsatzersatz wird die Kurzarbeitsbeihilfe nicht gegengerechnet, auch Lieferservices oder Onlineverkäufe (sofern diese bereits nicht vor COVID Geschäftsgegenstand waren) mindern den Umsatzersatz nicht.
    • ACHTUNG: Unternehmen, die im Zeitraum für den sie einen Lockdown-Umsatzersatz erhalten, gegenüber einem oder mehreren MitarbeiterInnen eine Kündigung aussprechen, sind vom Lockdown-Umsatzersatz ausgeschlossen (= Verbot von Dienstgeberkündigungen).
    • Für Zeiträume ab 1.1.2021 ist, Stand heute, kein Lockdown-Umsatzersatz vorgesehen.
  • COVID-Kurzarbeit: Eine Beantragung der COVID-Kurzarbeit ist (für Lockdown-Branchen ohne wirtschaftliche Begründung; für andere Branchen bei Beantragung über den Lockdown hinaus mit wirtschaftlicher Begründung) rückwirkend wie folgt noch möglich:
    • Kurzarbeitsbeihilfenprojekte (Erst- oder Verlängerungsbegehren) mit Beginn im Dezember 2020 müssen bis spätestens 20. Jänner 2021 eingereicht werden.
    • Kurzarbeitsbeihilfenprojekte (Erst- oder Verlängerungsbegehren) mit Beginn im Jänner 2021 müssen bis spätestens 20. Februar 2021 eingereicht werden
  • Fixkostenzuschuss II bzw. Verlustersatz: Für alle Branchen, welche nicht Anspruch auf Umsatzersatz haben, besteht für Zeiträume ab 16.9.2020 bei Vorliegen der Voraussetzungen die Möglichkeit der Beantragung eines Fixkostenzuschusses II oder eines Verlustersatzes (je nachdem was vorteilhafter ist). Auch für vom Umsatzersatz betroffene Branchen können Fixkostenzuschuss II oder Verlustersatz (unter Anrechnung des Umsatzersatzes bzw. unter Außerachtlassung der Betrachtungszeiträume November und Dezember) beantragt werden. Einen ausführlichen Newsletter zum Fixkostenzuschuss II bzw. zum Verlustersatz erhalten Sie im Laufe der Woche.

 

Für Rückfragen stehen wir sehr gerne zu Ihrer Verfügung.

 

Bleiben Sie gesund!

 

Ihr G&P-Team

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