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COVID-Krise - Kurzarbeit Phase 4 / Umsatzersatz II indirekt

Die COVID-Kurzarbeit geht mit Anfang April bereits in die vierte Phase. Anträge müssen bis spätestens 06.05.21 gestellt werden.  

31-03-2021 | gstoettner-partner.at

COVID-Kurzarbeit Phase 4: Ab 6.4.2021 können COVID-Kurzarbeiten für die Phase 4 (1.4.2021 bis 30.6.2021) beantragt werden. Kurzarbeitsbegehren mit Beginn ab 1.4.2021 können in weiterer Folge rückwirkend bis spätestens 6.5.2021 beim AMS eingebracht werden. Die meisten Regelungen der Phase 3 bleiben auch in Phase 4 unverändert, wie insbesondere:

  • Die Mindestarbeitszeitquote in Höhe von 30% (auf Antrag Reduktion auf 10% möglich; für Lockdown-Betriebe in Lockdown-Monaten sogar bis 0% möglich).
  • Die Nettoersatzrate (90%, 85%, 80%) kann weiterhin anhand der Mindestbruttoentgelttabelle des Arbeitsministeriums ermittelt werden.
  • Die Förderberechnung der AMS-Kurzarbeitsbeihilfe erfolgt weiterhin nach der bereits aus den Phasen 2 und 3 bekannten Differenzmethode.

Neu ist bspw., dass es in einigen Branchen (Gastronomie, Massage, Friseursalons,...) eine freiwillige Trinkgeldersatz-Option gibt (5%-ige Erhöhung des Brutto vor Kurzarbeit). Zudem ist in der neuen Sozialpartnervereinbarung nun ausdrücklich festgehalten, dass die Ausbildungspflicht bei Lehrlingen (50% der ausfallenden Zeit) in Zeiten des Lockdowns entfällt. Wenn sich Ihr Betrieb in COVID-Kurzarbeit Phase 3 befindet, werden Sie von uns in den nächsten Tagen kontaktiert um die weitere Vorgehensweise (Verlängerung der COVID-Kurzarbeit in Phase 4?) gemeinsam abzustimmen.

 

 

Lockdown-Umsatzersatz II für indirekt betroffene Unternehmen: Indirekt von den COVID-Maßnahmen betroffene Unternehmen (z.B. Zulieferbetriebe) können für die Zeiträume November und Dezember 2020 bis 30.6.2021 wie folgt einen Antrag auf Lockdown Umsatzersatz II als Kompensation für den Umsatzausfall stellen:

  • Voraussetzungen:
    • Sitz/Betriebsstätte bzw. operative Tätigkeit im Inland sowie Einkünfte aus gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit.
    • Mindestens 50 % aller Umsätze werden mit Unternehmen gemacht, die in direkt vom Lockdown betroffenen Branchen tätig sind (=Umsatzzusammenhang). Unternehmen, die diesen Umsatzanteil nicht erreichen, steht der Ausfallsbonus zur Verfügung.
    • Mindestens 40 % Umsatzeinbruch im Vergleich zum jeweiligen Betrachtungszeitraum im Vorjahr.
  • Ausschlussgründe: Neugründer/innen (keine Umsätze vor 01.12.2020) sowie Unternehmen, die in den letzten fünf Jahren rechtskräftige Finanzstrafen für Vorsatzdelikte von mehr als € 10.000 erhalten haben, sind vom Lockdown-Umsatzersatz II ausgeschlossen. Ein Lockdown-Umsatzersatz darf nur für Zeiträume beantragt werden, in denen kein Fixkostenzuschuss 800.000, kein Verlustersatz und kein Ausfallsbonus beantragt wird.
  • Berechnung: Berechnungsgrundlage sind die Umsätze aus November und Dezember 2019, die mit direkt betroffenen Unternehmen gemacht wurden. Die Betrachtungszeiträume, maximal fünf im Zeitraum zwischen 1.11.2020 und 31.12.2020, richten sich nach den einzelnen Lockdown-Verordnungen. Die Werte aus 2020 werden mit den Umsätzen aus 2019 verglichen und dürfen diese nicht übersteigen. Die Ersatzrate ist dann von der Branche abhängig. Im Anhang finden Sie die Branchenkategorisierung inkl. der Ersatzraten in Prozent. Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes II ist mit mindestens € 1.500 und mit höchstens € 800.000 (abzüglich bestimmter Förderungen) sowie dem entsprechenden Vergleichsumsatz 2019 gedeckelt.
  • Beantragung: Die Beantragung ist bis 30.6.2021 via Finanz-Online möglich.

 

Für Rückfragen steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung.

 

Ihr G&P-Team

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