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COVID-Krise - Investitionsprämie

Zur Konjunkturbelebung in dieser COVID-Zeit hat die Regierung die COVID-Investitionsprämie beschlossen.  Am 12.8.2020 wurde dazu die lang erwartete Förderungsrichtlinie veröffentlicht (vgl. Anhang).

15-08-2020 | gstoettner-partner.at

Nachfolgend möchten wir Ihnen daraus die wichtigsten Eckpunkte präsentieren:

  • Welche Unternehmen werden gefördert? Grundsätzlich sind Unternehmen aller Branchen und Größen prämienbegünstigt. Es können sowohl kleine Einzelunternehmen als auch Großunternehmen Anträge für die COVID-Investitionsprämie stellen. Auch die steuerliche Gewinnermittlungsart ist für die Förderwürdigkeit nicht entscheidend.
  • Welche Investitionen werden gefördert? Gegenstand der Förderung sind materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen eines Unternehmens an österreichischen Standorten. Das minimale Fördervolumen beträgt pro Antrag € 5.000,-- (exkl. Umsatzsteuer). Bei diesem Minimalbetrag handelt es sich um die Summe aller Investitionen pro Förderantrag – es können auch mehrere kleinere Investitionen (bspw. auch GWG) in einem Antrag zusammengefasst werden, insoweit sich eine Gesamtsumme von zumindest € 5.000,-- ergibt. Die Förderobergrenze beträgt 50 Millionen € pro Unternehmen/Konzern. Nicht förderwürdig sind: Klimaschädliche Investitionen (= Investitionen in die Errichtung bzw. Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger (Öl, Gas, Kohle) dienen sowie die Errichtung von Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen (bspw. Flugzeuge, Schiffe, PKW, LKW)), aktivierte Eigenleistungen, Gebäude und Grundstücke, Grundstücke und Gebäudeerwerb außer vom Bauträger sowie Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind Unternehmensübernahmen und Beteiligungen.
  • Zeitlicher Rahmen der Förderung? Es werden Neuinvestitionen für die frühestens ab 1.8.2020 „erste Maßnahmen“ gesetzt werden dürfen gefördert. In der Richtlinie werden als erste Maßnahmen folgende definierte Handlungen aufgezählt: Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder Baubeginn. Planungsleistungen, die Einholung von behördlichen Genehmigungen und Finanzierungsgespräche zählen ausdrücklich nicht zu den ersten Maßnahmen und sind daher vor dem 1.8.2020 unschädlich. Der Abschluss der Investition hat bis spätestens 28.2.2022 (bei Investitionsvolumen über 20 Millionen € bis 28.2.2024) zu erfolgen. Die geförderten Vermögensgegenstände müssen jeweils mindestens drei Jahre lang im Unternehmen eingesetzt werden (= Sperrfrist).
  • Art und Höhe der Förderung? Förderwürdige Neuinvestitionen werden mit einem nicht rückzahlbaren, steuerfreien Zuschuss gefördert. Der Zuschuss beträgt grundsätzlich 7% der Anschaffungskosten. Bei Investitionen in folgende besonders begünstige Bereiche wird der Zuschuss auf 14% verdoppelt:
    • Ökologisierung: Klimaschutz, Mobilitätsmanagement, Elektrofahrzeuge, Rohstoffmanagement, Energieeinsparung, Abfallwirtschaft, Gebäudesanierung – vgl. dazu den Anhang „Ökologisierung“.
    • Digitalisierung: künstliche Intelligenz, Cloud-Computing, Digitalisierung von Geschäftsmodellen und Prozessen, IT-Security, E-Commerce – vgl. dazu den Anhang „Digitalisierung“.
    • Gesundheit/Life-Science: Entwicklung und Herstellung von Medizinprodukten, Produkte von strategischer Bedeutung bei Pandemien – vgl. dazu den Anhang „Gesundheit/Liefe-Science“.
    • Beantragung der Investitionsprämie? Der Antrag auf Gewährung einer Investitionsprämie ist ab 1.9.2020 schriftlich über den AWS-Fördermanager zu stellen. Insgesamt werden für die COVID-Investitionsprämie Fördermittel in Höhe von 1 Milliarde € zur Verfügung gestellt. Die Fördervergabe erfolgt chronologisch entsprechend der Reihenfolge des Eintreffens der vollständigen Förderansuchen (First-Come-First-Serve-Prinzip).

 

Für Rückfragen zur COVID-Investitionsprämie stehen wir Ihnen, wie immer, sehr gerne zur Verfügung.

 

Ihr G&P-Team

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