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Corona-Kurzarbeit - Info und Beantragung

Nachdem gestern Abend die Unterlagen/Informationen im Zusammenhang mit der geplanten Corona-Kurzarbeit veröffentlicht wurden, können wir Sie wie folgt informieren:

20-03-2020 | gstoettner-partner.at

Einleitend sei festgehalten, dass Kurzarbeit nur bei wirtschaftlicher Notwendigkeit gewährt wird.

 

Zur Corona-Kurzarbeit folgende Informationen:

  • Während der Corona-Kurzarbeit sind Überstunden möglich (= mehr Stunden als in der Kurzarbeitsvereinbarung beantragt).
  • Die Kurzarbeit beginnt für alle Arbeitnehmer Ihres Unternehmens mit demselben einheitlichen Stichtag. Der Verbrauch des offenen Alturlaubes (aus abgelaufenen Urlaubsjahren) bzw. Zeitausgleiches erfolgt entweder noch vor Beginn oder während der bereits laufenden Kurzarbeit, ein Verbrauch des Alturlaubes vor Kurzarbeit ist damit nicht zwingend notwendig. Es ist eine Gesetzesänderung zu erwarten, wonach der Urlaubsverbrauch einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden kann.
  • Bei Urlaubskonsum und Krankenständen während der Kurzarbeit gebührt dem Arbeitnehmer das volle Entgelt (wie vor der Kurzarbeit).
  • Die Kurzarbeit kann, wenn sich die Situation wieder normalisiert, jederzeit früher beendet werden (Meldepflicht bei den Sozialpartnern).
  • Für die Dauer der Kurzarbeit sind zwingend exakte Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen. Denn als Nachweis für die Anzahl der vergütbaren Ausfallstunden besteht die Verpflichtung des Betriebes, Arbeitszeitaufzeichnungen (Arbeitsbeginn, -ende, -unterbrechungen) für alle von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmern zu führen und auf Verlangen dem AMS vorzulegen. Die Führung von ordentlichen Arbeitszeitaufzeichnungen wird für die Kurzarbeit unerlässlich sein!
  • Die Herabsetzung der Arbeitszeit kann für verschiedene Gruppen von Arbeitnehmern (bspw. Verkauf, Werkstatt, Außendienst,…) unterschiedlich festgelegt werden.
  • Förderfähig sind auch ASVG-Geschäftsführer, nicht aber geringfügig beschäftige Arbeitnehmer.
  • Die Kurzarbeitsunterstützung ist DB- und DZ-pflichtig, aber kommunalsteuerfrei.
  • Gefördert werden Arbeitsverhältnisse bis zur Höchstbeitragsgrundlage (€ 5.370,-- pro Monat). Für Einkommensanteile über € 5.370,-- gebührt keine Beihilfe.
  • Auch Lehrlinge können in die Corona-Kurzarbeit einbezogen werden. Für sie gilt eine Nettoersatzrate in Höhe von 100%.
  • Zur Illustration der Auswirkungen der Corona-Kurzarbeit auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite klicken Sie hier. => Corona-Kurzarbeit - Kosten
  • Für detaillierte Informationen zur Corona-Kurzarbeit vgl. Sie die „Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19)“ klicken Sie hier.=> Corona-Kurzarbeit - AMS-Richtlinie

 

Einbringen eines Antrages auf Corona-Kurzarbeit: (hier klicken => siehe dazu die Handlungsanleitung zur Corona-Kurzarbeit).

 

Für Rückfragen bzw. Unterstützung bei der Beantragung stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.

 

Ihr G&P-Team

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