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Änderung EU-Versandhandelsregelung (Ausweitung EU-OSS)

Heute möchten wir Sie über die Änderung einer umsatzsteuerlichen Spezialregelung informieren, die für Sie insbesondere dann von Relevanz ist, wenn Sie Lieferungen oder sonstige Leistungen an Privatabnehmer im EU-Ausland erbringen (sog. innergemeinschaftlicher Versandhandel).

04-05-2021 | gstoettner-partner.at

Bisher gilt, dass in Fällen in denen Gegenstände aus einem EU-Land in ein anderes EU-Land an private Abnehmer durch einen österreichischen Lieferer oder seinen Beauftragten befördert oder versendet werden, die Lieferung, bis zur Überschreitung der Lieferschwelle (das sind mindestens € 35.000,-- pro EU-Staat pro Jahr) dort zu versteuern ist, wo die Beförderung oder Versendung beginnt (also in Österreich). 

Die Besteuerung von innergemeinschaftlichen Versandhandelslieferungen wird ab 1.7.2021 allerdings grundlegend geändert, und zwar wie folgt:

  • Die Lieferschwellenregelung entfällt. Daher sind innergemeinschaftliche Versandhandelslieferungen grundsätzlich immer dort steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung des Liefergegenstandes endet (= Besteuerung im Bestimmungsland => somit im EU-Ausland).
  • Für „Kleinstunternehmer“ (= wenn Sie pro Jahr in den gesamten EU-Raum weniger als € 10.000,-- an Private liefern und Sie im EU-Ausland keinerlei Zweigniederlassung/Betriebsstätte unterhalten) gilt weiterhin eine Ausnahmebestimmung, wonach derartige Lieferungen dort steuerbar bleiben, wo die Beförderung oder Versendung des Liefergegenstandes beginnt (= in der Regel Österreich).
  • Soweit nicht die Ausnahme für „Kleinstunternehmer“ anzuwenden ist, müssen Sie sich als Lieferant von innergemeinschaftlichen Versandhandelslieferungen nach neuer Rechtslage grundsätzlich stets in den jeweiligen Bestimmungsmitgliedstaaten registrieren lassen, es sei denn für die innergemeinschaftliche Versandhandelsregelung kann die Sonderregel des Art 25a UStG (EU-OSS) in Anspruch genommen werden.

Diese Spezialregel (EU-OSS) besteht darin, dass Sie als die Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen ausführender Unternehmer zur Vermeidung einer umsatzsteuerlichen Registrierung in mehreren Mitgliedstaaten der EU Ihren umsatzsteuerlichen Verpflichtungen für nachfolgende Umsätze ab 1.7.2021 in Österreich (als sog. Mitgliedstaat der Identifizierung) nachkommen können bzw. müssen: 

  • Für alle sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer, die im EU-Ausland steuerbar sind, wenn der österreichische Unternehmer (als leistender Unternehmer) sein Unternehmen im Inland betreibt (das heißt: Im Inland den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat).
  • Für alle innergemeinschaftlichen Versandhandelslieferungen, wenn der österreichische Unternehmer (als liefernder Unternehmer) sein Unternehmen im Inland betreibt (das heißt: Im Inland den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat).

Erklärungszeitraum für das EU-OSS ist das Kalendervierteljahr. Die Erklärung ist bis zum letzten Tag des folgenden Monats in Österreich über Finanz-Online abzugeben. Im Rahmen des EU-OSS besteht keine Möglichkeit, Vorsteuern geltend zu machen. Die Vorregistrierung für das EU-OSS ist seit 1.4.2021 über FinanzOnline möglich.

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