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Registrierkasse - Erstellung Jahresbeleg

Gemäß § 8 Abs. 3 der Registrierkassensicherheitsverordnung ist mit Ablauf jedes Kalenderjahres der Monatsbeleg, der den Zählerstand zum Jahresende enthält (Jahresbeleg), auszudrucken, zu prüfen und gemäß § 132 BAO aufzubewahren.

11-01-2018 | gstoettner-partner.at

Die diesbezügliche Information des BMF finden uner nachstehendem Link:


https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/Erinnerung_zur_Registrierkassenpflicht.html

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